Artikel I . Die gewerblichen und landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die griechischen Waren überhaupt werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich die Behandlung der Erzeugnisse und Waren der meistbegünstigten Länder genießen.
Die gewerblichen und landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die österreichischen Waren überhaupt werden bei der Einfuhr nach Griechenland die Vertragssätze des gegenwärtig in Kraft stehenden griechischen Zolltarifes genießen; in dem Falle, als die griechische Regierung während der Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens einen neuen Zolltarif in Kraft setzen sollte, werden die Artikel, an deren Einfuhr nach Griechenland Österreich interessiert ist, die Minimalsätze dieses Tarifes an Stelle der Vertragssätze des gegenwärtigen Tarifes genießen.
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