Artikel II . Die im nachstehenden aufgezählten griechischen Erzeugnisse werden während der Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens keinen höheren als den unten angegebenen Zollsätzen unterliegen:
Nr. des österreichischen Tarifes | Bezeichnung der Waren | Zollsatz für 100 kg in Goldkronen |
Anmerkung | ||
zu 9 | Getrocknete Feigen zur Erzeugung von Kaffee-Ersatz | 2.– |
aus 10 | Korinthen | 15.– |
aus 75a | Olivenöl, reines, in Fässern, Schläuchen oder Blasen | 5.– |
86c | Arrac, Rum und andere gebrannte geistige Flüssigkeiten | 200.– |
aus 87a | Wein mit einem Alkoholgehalte von mehr als 13 Volumprozent (ausgenommen konzentrierte Weine) in Fässern | 30.– |
In dem Falle, als Österreich einem anderen Staate eine Ermäßigung dieser Zölle gewähren sollte, werden die obgenannten griechischen Erzeugnisse ihrer gleichfalls teilhaftig werden.
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