Artikel V . Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationen werden so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Es wird sogleich nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft treten und während sechs Monate in Geltung bleiben. Außer dem Falle einer drei Monate vor Ablauf erfolgenden Kündigung wird es von drei zu drei Monaten im Wege stillschweigender Erneuerung verlängert werden. Die beiden hohen vertragschließenden Teile behalten sich die Freiheit vor, das gegenwärtige Übereinkommen schon vor der Ratifikation zur Anwendung zu bringen, sofern die bestehenden Verfassungsgesetzte dies gestatten.
Die Kündigung wird drei Monate nach ihrer Bekanntmachung wirksam werden.
Urkund dessen wurde das gegenwärtige Übereinkommen heute in Wien am 18. April 1925 in doppelter Ausfertigung niedergelegt.
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