Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen und anderen jeweiligen Institutionen der beiden Staaten auf dem Gebiet des Tourismus durch die erforderlichen Maßnahmen entwickeln und unterstützen.
Artikel 2
Art. 2
Die im Artikel 1 genannte Zusammenarbeit umfaßt:
1. Die Förderung des gegenseitigen Tourismus und der Organisation von touristischen Reisen für Einzelpersonen und Gruppen, einschließlich Reisen für Jugendliche, die zum Zweck der Steigerung des Reiseverkehrs in beide Richtungen angeboten werden.
2. Unterstützung von Marketingaktivitäten zur Förderung des Tourismus in beiden Staaten.
3. Den Austausch von Informationen und Publikationen über die Entwicklung des touristischen Angebots in den beiden Staaten sowie über wichtige Fragen der Privatisierung und Möglichkeiten von ausländischen Investitionen.
4. Den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Tourismus und die Unterstützung einer gemeinsamen Marktforschung (zB im Rahmen der European Travel Commission).
5. Den Austausch von tourismusbezogenen statistischen Daten (zB über das Tourismus-Informationssystem (Tour MIS) der Österreich Werbung (via Internet)).
6. Touristische Zusammenarbeit im regionalen Bereich.
Artikel 3
Art. 3
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitige Investitionen, die Realisierung konkreter Projekte sowie den Austausch von Manager-„Know-How“ in touristische Unternehmen beider Staaten unterstützen.
Artikel 4
Art. 4
Zur besseren Information der Öffentlichkeit über die touristischen Potentiale der beiden Staaten werden die Vertragsparteien gegenseitige Besuche sowie den Austausch von Journalisten von Rundfunk- und Fernsehsendern sowie von anderen Massenmedien unterstützen.
Artikel 5
Art. 5
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Touristen des Vertragspartners im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften Hilfe zu leisten.
Artikel 6
Art. 6
Alle aus diesem Abkommen hervorgehenden Formen der Zusammenarbeit werden in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgewickelt.
Artikel 7
Art. 7
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens werden die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission bilden.
Diese Gemischte Kommission wird in der Regel einmal pro Jahr, abwechselnd in jeweils einem der beiden Unterzeichnerstaaten, nach vorher hergestelltem Einvernehmen zusammentreten.
Die Gemischte Kommission wird insbesonders:
- Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens setzen,
- die Resultate der Zusammenarbeit im vergangenen Zeitraum bewerten,
- den Informationsaustausch über die Änderung der einschlägigen tourismusbezogenen Vorschriften in den Vertragsparteien fördern,
- konkrete Aktivitäten zur gegenseitigen Zusammenarbeit für den kommenden Zeitraum vorschlagen.
Artikel 8
Art. 8
Der Träger der Werbeaktivitäten ist im Namen des Ministeriums für Tourismus der Republik Kroatien die Kroatische Zentrale für Tourismus. Es ist vorgesehen, mindestens einmal im Jahr durch diese eine Präsentation des touristischen Potentials der Republik Kroatien in der Republik Österreich zu organisieren. Der Träger der österreichischen Werbeaktivitäten ist die Österreich-Werbung, die im Rahmen einer mittelfristigen Marktbearbeitung eine kontinuierliche Bearbeitung durch ihre Vertretung in Kroatien vorsieht und das touristische Potential der Republik Österreich in der Republik Kroatien präsentiert.
Artikel 9
Art. 9
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Interesse der weiteren Entwicklung des Tourismus die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Umwelt- und des Naturschutzes verstärken.
Artikel 10
Art. 10
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des folgenden Monats in Kraft, nach dem die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 11
Art. 11
Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend vom Tag seines Inkrafttretens, geschlossen. Danach wird es automatisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird.
Geschehen in Wien, am 22. Jänner 1998 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.