BundesrechtInternationale VerträgeTouristische Zusammenarbeit - KroatienArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. August 1998
Up-to-date

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen und anderen jeweiligen Institutionen der beiden Staaten auf dem Gebiet des Tourismus durch die erforderlichen Maßnahmen entwickeln und unterstützen.

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