Die im Artikel 1 genannte Zusammenarbeit umfaßt:
1. Die Förderung des gegenseitigen Tourismus und der Organisation von touristischen Reisen für Einzelpersonen und Gruppen, einschließlich Reisen für Jugendliche, die zum Zweck der Steigerung des Reiseverkehrs in beide Richtungen angeboten werden.
2. Unterstützung von Marketingaktivitäten zur Förderung des Tourismus in beiden Staaten.
3. Den Austausch von Informationen und Publikationen über die Entwicklung des touristischen Angebots in den beiden Staaten sowie über wichtige Fragen der Privatisierung und Möglichkeiten von ausländischen Investitionen.
4. Den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Tourismus und die Unterstützung einer gemeinsamen Marktforschung (zB im Rahmen der European Travel Commission).
5. Den Austausch von tourismusbezogenen statistischen Daten (zB über das Tourismus-Informationssystem (Tour MIS) der Österreich Werbung (via Internet)).
6. Touristische Zusammenarbeit im regionalen Bereich.
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