BundesrechtInternationale VerträgeTouristische Zusammenarbeit - KroatienArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. August 1998
Up-to-date

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitige Investitionen, die Realisierung konkreter Projekte sowie den Austausch von Manager-„Know-How“ in touristische Unternehmen beider Staaten unterstützen.

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