Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags
Artikel 1
Art. 2Artikel 2
Art. 3Artikel 3
Art. 4Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 7Artikel 7
Art. 8Artikel 8
Art. 9Artikel 9
Art. 10Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15Artikel 15
Art. 16Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18Artikel 18
Art. 19Artikel 19
Art. 20Artikel 20
Art. 21Artikel 21
Art. 22Artikel 22
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als
a) Ausländer: jede Person, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates ist,
b) Asylantrag: Antrag, mit dem ein Ausländer einen Mitgliedstaat um Schutz nach dem Genfer Abkommen unter Berufung auf den Flüchtlingsstatus im Sinne von Artikel 1 des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls ersucht,
c) Asylbewerber: ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig befunden wurde,
d) Prüfung eines Asylantrags: die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen in bezug auf einen Asylantrag, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des Staates, der gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist,
e) Aufenthaltserlaubnis: jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird, mit Ausnahme der Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während der Prüfung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder eines Asylantrags ausgestellt werden,
f) Einreisevisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Einreise eines Ausländers in sein Hoheitsgebiet gestattet, sofern die übrigen Einreisebedingungen erfüllt sind,
g) Transitvisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Durchreise eines Ausländers durch sein Hoheitsgebiet oder durch die Transitzone eines Hafens oder eines Flughafens gestattet, sofern die übrigen Durchreisebedingungen erfüllt sind.
(2) Die Art des Visums wird nach den Definitionen des Absatzes 1 Buchstaben f und g beurteilt.
Art. 2 Artikel 2
Die Mitgliedstaaten bekräftigen ihre Verpflichtungen nach dem Genfer Abkommen in der Fassung des Protokolls von New York, wobei die Anwendung dieser Übereinkünfte keiner geographischen Beschränkung unterliegt, sowie ihre Zusage, mit den Dienststellen des Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen bei der Anwendung dieser Übereinkünfte zusammenzuarbeiten.
Art. 3 Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Ausländer an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt.
(2) Dieser Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien geprüft. Die in den Artikeln 4 bis 8 aufgeführten Kriterien werden in der Reihenfolge, in der sie aufgezählt sind, angewendet.
(3) Der Antrag wird von diesem Staat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen internationalen Verpflichtungen geprüft.
(4) Jeder Mitgliedstaat hat unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er auf Grund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist. Der nach den genannten Kriterien zuständige Mitgliedstaat ist dann von seinen Verpflichtungen entbunden, die auf den Mitgliedstaat übergehen, der den Asylantrag zu prüfen wünscht. Dieser Mitgliedstaat unterrichtet den nach den genannten Kriterien verantwortlichen Mitgliedstaat, wenn letzterer mit dem betreffenden Antrag befaßt worden ist.
(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
(6) Das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der auf Grund dieses Übereinkommens für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt wird.
(7) Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates zum Abschluß zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber unterdessen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mindestens drei Monate lang verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei Monate erhalten hat.
Art. 4 Artikel 4
Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen, dem in einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens in der Fassung des Protokolls von New York zuerkannt worden ist und der seinen legalen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat, so ist dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betreffenden Personen dies wünschen. Bei dem betreffenden Familienangehörigen darf es sich nur um den Ehegatten des Asylbewerbers, sein unverheiratetes minderjähriges Kind unter achtzehn Jahren oder, sofern der Asylbewerber ein unverheiratetes minderjähriges Kind unter achtzehn Jahren ist, dessen Vater oder Mutter handeln.
Art. 5 Artikel 5
(1) Besitzt der Asylbewerber eine gültige Aufenthaltserlaubnis, so ist der Mitgliedstaat, der die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig.
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, soweit nicht einer der nachstehenden Fälle vorliegt:
a) Ist dieses Visum mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden, so ist dieser für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so stellt dessen Zustimmung keine schriftliche Zustimmung im Sinne dieser Bestimmung dar.
b) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht visumpflichtig ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
c) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in dem Staat, der ihm dieses Visum erteilt hat und der von den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung erhalten hat, derzufolge der von der Visumpflicht befreite Ausländer die Voraussetzungen für die Einreise in diesen Staat erfüllt, so ist letzterer für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so ist für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Staat, der die Aufenthaltserlaubnis mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder, bei gleicher Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen, der Staat, der die zuletzt ablaufende Aufenthaltserlaubnis erteilt hat;
b) der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um Visa gleichen Typs handelt;
c) bei nicht gleichwertigen Visa der Staat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder, bei gleicher Gültigkeitsdauer, der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat. Diese Bestimmung gilt nicht für den Fall, daß der Asylbewerber im Besitz eines oder mehrerer Transitvisa ist, die auf Vorlage eines Einreisevisums für einen anderen Mitgliedstaat erteilt worden sind. In diesem Fall ist dieser Staat zuständig.
(4) Besitzt der Asylbewerber nur eine oder mehrere seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder ein oder mehrere seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa, auf Grund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber eine oder mehrere seit mehr als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder ein oder mehrere seit mehr als sechs Monaten abgelaufene Visa, auf Grund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat der Ausländer das gemeinsame Hoheitsgebiet nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.
Art. 6 Artikel 6
Hat der Asylbewerber aus einem Drittstaat die Grenze eines Mitgliedstaates illegal auf dem Land-, See- oder Luftweg überschritten, so ist der Mitgliedstaat, über den er nachweislich eingereist ist, für die Antragsprüfung zuständig. Die Zuständigkeit dieses Staates erlischt jedoch, wenn sich der Ausländer nachweislich mindestens sechs Monate lang in dem Mitgliedstaat, in dem er den Asylantrag gestellt hat, aufgehalten hat, bevor er seinen Asylantrag einreichte. In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Art. 7 Artikel 7
(1) Die Prüfung des Asylantrags obliegt dem Mitgliedstaat, der für die Kontrolle der Einreise des Ausländers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständig ist, es sei denn, daß der Ausländer, nachdem er legal in einen Mitgliedstaat, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, eingereist ist, seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muß. In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Ein Mitgliedstaat, der die Durchreise durch die Transitzone seiner Flughäfen ohne Visum zuläßt, gilt im Falle von Reisenden, die die Transitzone nicht verlassen, für die Kontrolle der Einreise solange nicht als zuständig, bis ein Abkommen über die Modalitäten des Grenzübergangs an den Außengrenzen in Kraft tritt.
(3) Wird der Asylantrag beim Transit in einem Flughafen eines Mitgliedstaates gestellt, so ist dieser Mitgliedstaat zuständig.
Art. 8 Artikel 8
Kann auf der Grundlage der anderen in diesem Übereinkommen aufgeführten Kriterien kein für die Prüfung des Asylantrags zuständiger Staat bestimmt werden, so ist der erste Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wird, für die Prüfung zuständig.
Art. 9 Artikel 9
Auch wenn ein Mitgliedstaat in Anwendung der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist, kann dieser auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats und unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber dies wünscht, aus humanitären, insbesondere aus familiären oder kulturellen Gründen, einen Asylantrag prüfen. Ist der ersuchte Mitgliedstaat bereit, den Asylantrag zu prüfen, so geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf ihn über.
Art. 10 Artikel 10
(1) Der Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, ist verpflichtet:
a) den Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags bis zum Ende durchzuführen;
c) den Asylbewerber, dessen Antrag geprüft wird und der sich illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, wieder zuzulassen oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen;
d) den Asylbewerber, der seinen in Prüfung befindlichen Antrag zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen;
e) den Ausländer, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat dem Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten aus, so gehen die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e auf diesen Staat über.
(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d erlöschen, wenn der betreffende Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat.
(4) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und e erlöschen, wenn der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Staat nach der Rücknahme bzw. der Ablehnung des Antrags die erforderlichen Maßnahmen getroffen und durchgeführt hat, damit der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt oder sich in ein anderes Land, in das er rechtmäßig einreisen darf, begibt.
Art. 11 Artikel 11
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung dieses Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Einreichung des Asylantrags, letzteren ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Aufnahmegesuch nicht innerhalb von sechs Monaten unterbreitet, so ist der Staat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Das Aufnahmegesuch muß Hinweise enthalten, aus denen die Behörden des ersuchten Staates entnehmen können, daß ihr Staat gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien zuständig ist.
(3) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Staates wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(4) Der Mitgliedstaat muß binnen drei Monaten, nachdem er hiermit befaßt wurde, über das Gesuch auf Aufnahme des Asylbewerbers entscheiden. Liegt bei Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, so kommt dies einer Annahme des Aufnahmegesuchs gleich.
(5) Die Überstellung des Asylbewerbers durch den Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, an den für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat muß spätestens einen Monat nach Annahme des Aufnahmegesuchs oder einen Monat nach Ende des vom Ausländer gegebenenfalls gegen den Überstellungsbeschluß angestrengten Verfahrens erfolgen, sofern dieses aufschiebende Wirkung hat.
(6) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 festgelegt werden, können die besonderen Modalitäten für die Aufnahme regeln.
Art. 12 Artikel 12
Wird ein Asylantrag bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates von einem Asylbewerber gestellt, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, so obliegt die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates demjenigen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Asylbewerber aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird von dem mit dem Asylantrag befaßten Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieses Übereinkommens als derjenige Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt worden ist.
Art. 13 Artikel 13
(1) In den in Artikel 3 Absatz 7 und den in Artikel 10 genannten Fällen wird ein Asylbewerber gemäß folgenden Modalitäten wiederaufgenommen:
a) der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers muß Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Staat entnehmen kann, daß er gemäß Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 10 zuständig ist;
b) der Staat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muß auf diesen Antrag binnen acht Tagen, nachdem er hiermit befaßt wurde, antworten. Er ist verpflichtet, den Asylbewerber schnellstmöglich und spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem er die Wiederaufnahme akzeptiert hat, wiederaufzunehmen.
(2) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 festgelegt werden, können die besonderen Modalitäten für die Wiederaufnahme regeln.
Art. 14 Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten teilen einander folgendes mit:
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die im Bereich des Asyls angewandten nationalen Praktiken,
– die statistischen Daten hinsichtlich der Anzahl der monatlich ankommenden Asylbewerber und die Aufschlüsselung nach Nationalitäten. Diese Daten sind vierteljährlich an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, das für deren Weiterleitung an die Mitgliedstaaten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen sorgt.
(2) Die Mitgliedstaaten können einander folgendes mitteilen:
– allgemeine Informationen über neue Entwicklungen im Bereich der Asylanträge;
– allgemeine Informationen über die Situation in den Heimat- oder Herkunftsländern der Asylbewerber.
(3) Wünscht ein Mitgliedstaat, daß die von ihm nach Absatz 2 erteilten Informationen vertraulich behandelt werden, so haben die anderen Mitgliedstaaten dies zu beachten.
Art. 15 Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, die personenbezogenen Informationen, die erforderlich sind, um
– den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist,
– die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen,
– allen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nachkommen zu können.
(2) Betreffen dürfen diese Informationen ausschließlich
– die Personalien des Asylbewerbers und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort),
– den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),
– sonstige zur Identifizierung des Asylbewerbers erforderliche Angaben,
– die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
– die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch einen Mitgliedstaat erteilten Visa,
– den Ort der Einreichung des Antrags,
– gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Antrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung.
(3) Außerdem kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die der Asylbewerber zur Unterstützung seines Antrags angeführt hat, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Es liegt im Ermessen des ersuchten Mitgliedstaates zu beurteilen, ob er dem Ersuchen Folge leisten kann. Auf jeden Fall ist die Erteilung dieser Auskünfte von der Zustimmung des Asylbewerbers abhängig.
(4) Dieser Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mitgliedstaates und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, die von jedem Mitgliedstaat dem in Artikel 18 genannten Ausschuß mitgeteilt werden.
(5) Die übermittelten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Diese Informationen dürfen in jedem Mitgliedstaat nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind,
– den Mitgliedstaat festzustellen, der für Prüfung des Asylantrags zuständig ist,
– die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen,
– alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durchzuführen.
(6) Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und ihre Aktualität. Zeigt sich, daß dieser Mitgliedstaat unrichtige Daten oder Daten übermittelt hat, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, werden die Empfängermitgliedstaaten darüber unverzüglich informiert. Sie sind gehalten, diese Informationen zu berichtigen oder sie zu löschen.
(7) Ein Asylbewerber hat das Recht, sich die über seine Person ausgetauschten Informationen mitteilen zu lassen, solange sie verfügbar sind; er hat hierfür jeweils einen Antrag zu stellen. Stellt er fest, daß diese Informationen unrichtig sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, hat er das Recht auf Berichtigung oder Löschung. Dieses Recht wird gemäß den in Absatz 6 vorgesehenen Bedingungen ausgeübt.
(8) In jedem betroffenen Mitgliedstaat werden die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten Informationen vermerkt.
(9) Diese Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung der mit dem Austausch der Daten verfolgten Zielsetzungen notwendig ist. Die Notwendigkeit der Aufbewahrung ist von dem betreffenden Mitgliedstaat zum geeigneten Zeitpunkt zu prüfen.
(10) Die so übermittelten Informationen genießen auf jeden Fall mindestens den Schutz, den der Empfängerstaat Informationen gleicher Art gewährt.
(11) Soweit die Daten nicht automatisiert, sondern auf sonstige Weise verarbeitet werden, hat jeder Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen zu gewährleisten. Sofern ein Mitgliedstaat über eine Stelle von der Art des in Absatz 12 genannten Gremiums verfügt, kann er ihr diese Kontrollaufgaben übertragen.
(12) Wünschen ein oder mehrere Mitgliedstaaten die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Angaben ganz oder teilweise zu speichern, so ist dies nur möglich, wenn die betreffenden Länder Rechtsvorschriften für diese Datenverarbeitung erlassen haben, die die Durchführung der Grundsätze des Straßburger Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981 3 verwirklichen, und wenn sie ein geeignetes nationales Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Behandlung und Verwendung der gemäß diesem Übereinkommen übermittelten Angaben beauftragt haben.
______________________
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988
Art. 16 Artikel 16
(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel 18 genannten Ausschuß Vorschläge für eine Revision dieses Übereinkommens vorlegen, welche Schwierigkeiten bei seiner Anwendung beseitigen sollen.
(2) Sollte auf Grund der Verwirklichung der Ziele des Artikels 8a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Einführung einer harmonisierten Asylpolitik sowie einer gemeinsamen Visumpolitik eine Revision oder Änderung dieses Übereinkommens notwendig werden, so beruft der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat, eine Tagung des in Artikel 18 genannten Ausschusses ein.
(3) Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens werden von dem in Artikel 18 genannten Ausschuß beschlossen. Sie treten gemäß Artikel 22 in Kraft.
Art. 17 Artikel 17
(1) Ergeben sich für einen Mitgliedstaat auf Grund einer wesentlichen Änderung der Umstände, von denen bei Abschluß dieses Übereinkommens ausgegangen wurde, größere Schwierigkeiten, so kann dieser Mitgliedstaat den in Artikel 18 genannten Ausschuß ersuchen, den Mitgliedstaaten Vorschläge für gemeinsame Maßnahmen zur Behebung dieser Situation zu unterbreiten, oder die als erforderlich erachteten Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens beschließen, für deren Inkrafttreten Artikel 16 Absatz 3 gilt.
(2) Dauert die in Absatz 1 beschriebene Situation nach Ablauf von sechs Monaten fort, so kann der Ausschuß denjenigen Mitgliedstaat, der von der Änderung betroffen ist, gemäß Artikel 18 Absatz 2 ermächtigen, die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens zeitweilig auszusetzen, wobei jedoch die Verwirklichung der Ziele von Artikel 8a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht beeinträchtigt oder andere internationale Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nicht verletzt werden dürfen.
(3) Während der Dauer der Aussetzung nach Absatz 2 führt der Ausschuß seine Beratungen zur Revision des Übereinkommens fort, falls er nicht vorher schon eine Einigung erzielt hat.
Art. 18 Artikel 18
(1) Es wird ein Ausschuß eingesetzt, in den die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten jeweils einen Vertreter entsenden. Den Vorsitz in diesem Ausschuß führt der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann an den Beratungen des Ausschusses und der in Absatz 4 bezeichneten Arbeitsgruppen teilnehmen.
(2) Der Ausschuß ist beauftragt, auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten allgemeine Fragen bezüglich der Anwendung und Auslegung dieses Übereinkommens zu prüfen. Der Ausschuß legt die Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 2 fest und erteilt die Ermächtigung nach Artikel 17 Absatz 2. Der Ausschuß beschließt Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens gemäß den Artikeln 16 oder 17.
(3) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse einstimmig, außer im Fall des Artikels 17 Absatz 2, für den es der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf.
(4) Der Ausschuß legt seine Verfahrensregeln fest und kann Arbeitsgruppen einsetzen. Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und der Arbeitsgruppen wahr.
Art. 19 Artikel 19
In bezug auf das Königreich Dänemark finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Färöer und Grönland keine Anwendung, es sei denn, daß das Königreich Dänemark eine anderslautende Erklärung abgibt. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch Mitteilung an die Regierung von Irland abgegeben werden; diese unterrichtet die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten.
In bezug auf die Französische Republik gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.
In bezug auf das Königreich der Niederlande gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa.
In bezug auf das Vereinigte Königreich gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Sie gelten nicht für die europäischen Gebiete, deren Außenbeziehungen des Vereinigte Königreich wahrnimmt, es sei denn, daß das Vereinigte Königreich eine anderslautende Erklärung abgibt. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch Mitteilung an die Regierung von Irland abgegeben werden; diese unterrichtet die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten.
Art. 20 Artikel 20
Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte eingelegt werden.
Art. 21 Artikel 21
(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.
(2) Es tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 22 Artikel 22
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.
(2) Die Regierung von Irland notifiziert den Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde.
(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde des Unterzeichnerstaates, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft. Der Depositstaat für die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
Protokoll über die Konferenz der für Einwanderung zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften am 15. Juni 1990 in Dublin
Anl. 1
Die Minister nahmen Kenntnis von dem Text des Entwurfs eines Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags.
Die Minister nahmen zur Kenntnis, daß
– elf Mitgliedstaaten in der Lage sind, das Übereinkommen zu unterzeichnen;
– der dänische Minister in einer Erklärung darauf hingewiesen hat, daß sein Land sich derzeit nicht in der Lage sehe, das genannte Übereinkommen zu unterzeichnen, daß er jedoch seine Bemühungen fortsetzen werde, damit auch Dänemark dieses Übereinkommen unterzeichnen könne.
Die Minister der elf Mitgliedstaaten beschlossen daher, das Übereinkommen zu unterzeichnen; für den Fall, daß Dänemark seinerseits bis zum 7. Dezember 1990 nicht unterzeichnet hätte, würden die meisten von ihnen ein Übereinkommen unterzeichnen, dessen Vertragsparteien diese Staaten wären.
Die Minister kommen überein, folgende Erklärungen in das Konferenzprotokoll aufzunehmen:
1. Die Vertragsparteien erklären hiermit, daß sie – um sicherzustellen, daß Asylbewerber über angemessene Garantien verfügen – die Möglichkeit offenlassen, die in diesem Übereinkommen vorgesehene Zusammenarbeit auf andere Staaten auszudehnen und diesen zu gestatten, mittels geeigneter Instrumente dieselben Verpflichtungen einzugehen, wie sie in diesem Übereinkommen vorgesehen sind.
2. Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß das Übereinkommen in Artikel 15 Absatz 6 einer Ergänzung, wonach nur Daten übermittelt werden dürfen, die in zulässiger Weise und gutgläubig erlangt wurden, nicht bedarf, weil sie dies als selbstverständlich und deshalb als nicht regelungsbedürftig ansehen.
3. Die Mitgliedstaaten kommen überein, dem Ausschuß alljährlich einen Bericht über die von ihnen durchgeführte Kontrolle des angemessenen Gebrauchs der in Artikel 15 genannten Informationen vorzulegen.
4. Die Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, daß es im Falle der Unmöglichkeit eines Einvernehmens über die Revision des Übereinkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 2 nicht ausgeschlossen ist, andere im Völkerrecht vorgesehene Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
5. Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß dieses Abkommen, wenn seine Anwendung auf Veranlassung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 ausgesetzt wird, weiterhin zwischen den übrigen Mitgliedstaaten Anwendung findet.
6. Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß der Entwurf eines Übereinkommens betreffend die Überschreitung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in engem Zusammenhang mit anderen zur Verwirklichung des Artikels 8a des EWG-Vertrags erforderlichen Übereinkünften steht, insbesondere dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags. Die Mitgliedstaaten betonen, daß es erforderlich ist, die den genannten Entwurf betreffenden Arbeiten so zu beschleunigen, daß sie vor Ende 1990 abgeschlossen sind. Das Übereinkommen betreffend die Überschreitung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sollte so bald wie möglich nach dem vorliegenden Übereinkommen in Kraft treten können.
7. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß die Deutsche Demokratische Republik im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht Ausland ist. Bezug nehmend auf die Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 25. März 1957 zu der Bestimmung des Begriffs „Deutscher Staatsangehöriger“ im Anhang zum EWG-Vertrag weist die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, daß dieses Übereinkommen auf Deutsche im Sinne der oben angeführten Erklärung nicht anwendbar ist.
8. Die Niederlande gehen von dem Grundsatz aus, daß – da es sich hier um eine Frage handelt, die alle zwölf Länder betrifft – das Genehmigungsverfahren in den Hauptstädten erst beginnt, wenn auch Dänemark das Übereinkommen unterzeichnet hat. Auf jeden Fall werden die Niederlande dieses Verfahren erst einleiten, nachdem Dänemark das Übereinkommen unterzeichnet hat.
9. Die Niederlande erklären zur Bestimmung des Begriffs „Asylantrag“, daß sie die Worte „einen Mitgliedstaat um Schutz . . . ersucht“ dahingehend auslegen, daß der Ausländer bei der Stellung seines Asylantrags unter Berufung auf seinen Flüchtlingsstatus darum ersucht, daß ihm in dieser Eigenschaft der Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird.
10. Das Königreich Spanien erklärt, daß, sollte das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 19 des Übereinkommens die Ausdehnung der Anwendung des Übereinkommens auf Gibraltar beschließen, diese Anwendung den spanischen Standpunkt in der Kontroverse mit dem Vereinigten Königreich hinsichtlich der Oberhoheit über Gibraltar unberührt läßt.
Die vom Präsidenten und vom Sekretär der Konferenz unterzeichnete Urschrift dieses Protokolls wird zusammen mit dem Übereinkommen bei der Regierung Irlands hinterlegt.
Eine Abschrift dieses Protokolls wird den Unterzeichnerstaaten zugestellt.
Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags
Anl. 2
Irland in seiner Eigenschaft als Verwahrer des am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, im folgenden „Übereinkommen“ genannt,
in Anbetracht dessen, dass der Text des Übereinkommens, das den Unterzeichnerstaaten am 25. Juli 1991 in beglaubigter Abschrift notifiziert worden ist, in Artikel 12 der spanischen Fassung des Übereinkommens einen Fehler enthält,
nach Unterrichtung der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über diesen Fehler sowie nach Übermittlung eines Berichtigungsvorschlags, wobei eine Einspruchsfrist zu diesem Vorschlag festgelegt wurde,
in Anbetracht dessen, dass keiner der Vertragsstaaten innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat,
hat am heutigen Tage die Berichtigung des betreffenden Fehlers, wie nachstehend aufgeführt, in der authentischen spanischen Fassung des Übereinkommens vorgenommen und dieses Protokoll über die Berichtigung erstellt, das den Vertragsstaaten in Abschrift übermittelt wird; der auf diese Weise berichtigte Text ersetzt die fehlerhafte Fassung.
GESCHEHEN zu Dublin am 24. November 1993, in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird im Archiv der Regierung von Irland hinterlegt, die den übrigen Mitgliedstaaten jeweils eine beglaubigte Abschrift übermittelt.