(1) Ergeben sich für einen Mitgliedstaat auf Grund einer wesentlichen Änderung der Umstände, von denen bei Abschluß dieses Übereinkommens ausgegangen wurde, größere Schwierigkeiten, so kann dieser Mitgliedstaat den in Artikel 18 genannten Ausschuß ersuchen, den Mitgliedstaaten Vorschläge für gemeinsame Maßnahmen zur Behebung dieser Situation zu unterbreiten, oder die als erforderlich erachteten Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens beschließen, für deren Inkrafttreten Artikel 16 Absatz 3 gilt.
(2) Dauert die in Absatz 1 beschriebene Situation nach Ablauf von sechs Monaten fort, so kann der Ausschuß denjenigen Mitgliedstaat, der von der Änderung betroffen ist, gemäß Artikel 18 Absatz 2 ermächtigen, die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens zeitweilig auszusetzen, wobei jedoch die Verwirklichung der Ziele von Artikel 8a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht beeinträchtigt oder andere internationale Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nicht verletzt werden dürfen.
(3) Während der Dauer der Aussetzung nach Absatz 2 führt der Ausschuß seine Beratungen zur Revision des Übereinkommens fort, falls er nicht vorher schon eine Einigung erzielt hat.
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