BundesrechtInternationale VerträgeBestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten AsylantragsArt. 9

Art. 9Artikel 9

In Kraft seit 01. Oktober 1997
Up-to-date

Auch wenn ein Mitgliedstaat in Anwendung der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist, kann dieser auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats und unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber dies wünscht, aus humanitären, insbesondere aus familiären oder kulturellen Gründen, einen Asylantrag prüfen. Ist der ersuchte Mitgliedstaat bereit, den Asylantrag zu prüfen, so geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf ihn über.

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