(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.
(2) Die Regierung von Irland notifiziert den Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde.
(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde des Unterzeichnerstaates, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft. Der Depositstaat für die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
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