BundesrechtInternationale VerträgeAufhebung der Sichtvermerkspflicht (Albanien)

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Albanien)

In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Staatsbürger der Republik Österreich und Staatsbürger der Republik Albanien, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen, durch dieses durchreisen und aus diesem ausreisen.

Artikel 2

Art. 2

Die in Artikel 1 genannten Personen haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise bis zur Höchstdauer von drei Monaten im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.

Artikel 3

Art. 3

(1) Inhaber von gültigen Diplomaten- oder Dienstpässen, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder Vertreter des einen Staates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise während der Dauer der Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.

(2) Gleiches gilt für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder der in Absatz 1 genannten Personen, wenn diese gleichfalls gültige Diplomaten- oder Dienstpässe besitzen oder in solchen miteingetragen sind, während der Dauer der Dienstverwendung der in Absatz 1 genannten Personen im Hoheitsgebiet des anderen Staates.

Artikel 4

Art. 4

Die Rechtsvorschriften des einen Staates für die Einreise, die Durchreise und den Aufenthalt von Angehörigen des jeweils anderen Staates, die keine gültigen Diplomaten- oder Dienstpässe besitzen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 5

Art. 5

Durch dieses Abkommen wird das Recht der Vertragsparteien, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise, die Durchreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 6

Art. 6

Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Einführung, die in Aussicht genommene Dauer und die Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat spätestens 48 Stunden vorher schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

Artikel 7

Art. 7

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat seiner Unterzeichnung folgt, in Kraft. Es wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen; es tritt am neunzigsten Tag nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hiezu Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Tirana, am 26. Juni 1992 in zwei Urschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.