Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Einführung, die in Aussicht genommene Dauer und die Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat spätestens 48 Stunden vorher schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
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