(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat seiner Unterzeichnung folgt, in Kraft. Es wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen; es tritt am neunzigsten Tag nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hiezu Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Tirana, am 26. Juni 1992 in zwei Urschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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