(1) Inhaber von gültigen Diplomaten- oder Dienstpässen, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder Vertreter des einen Staates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise während der Dauer der Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.
(2) Gleiches gilt für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder der in Absatz 1 genannten Personen, wenn diese gleichfalls gültige Diplomaten- oder Dienstpässe besitzen oder in solchen miteingetragen sind, während der Dauer der Dienstverwendung der in Absatz 1 genannten Personen im Hoheitsgebiet des anderen Staates.
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