BundesrechtInternationale VerträgeEntfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)

Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)

In Kraft seit 01. Mai 1992
Up-to-date

I. ABSCHNITT

Entfall der Beglaubigung

Artikel 1

Art. 1

(1) Die nachstehend angeführten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Datum und der Unterschrift sowie wenn erforderlich dem Amtssiegel der ausstellenden Behörde eines Vertragsstaates versehen sind, zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung:

a) Urkunden, die sich auf den Personenstand, die Geschäftsfähigkeit oder die familienrechtlichen Verhältnisse natürlicher Personen, auf ihre Staatsangehörigkeit, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehen, gleichviel für welchen Zweck sie bestimmt sind;

b) alle anderen Urkunden, wenn sie zum Zweck der Eheschließung oder der Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgelegt werden.

(2) Weiterreichende Bestimmungen über den Entfall der Beglaubigung in anderen zwischen den beiden Vertragsstaaten in Kraft stehenden Verträgen bleiben unberührt.

II. ABSCHNITT

Übermittlung von Personenstandsurkunden

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages vorgenommenen, die Staatsbürger des anderen Staates betreffenden Eintragungen in die nachstehend angeführten Personenstandsbücher mitzuteilen:

in Österreich:

Geburtenbuch

Ehebuch

Sterbebuch

in Italien:

registri di nascita

registri di matrimonio

registri di morte

(2) Für die Mitteilungen sind Vordrucke gemäß den Anlagen A, B und C des Übereinkommens von Wien vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern *) zu verwenden. Diese Vordrucke sind mit folgenden Angaben zu ergänzen:

a) die für Österreich bestimmten Urkunden:

bei Geburten (Vordruck A): letzter Wohnsitz der Eltern in Österreich, Ort und Tag der Eheschließung der Eltern; bei unehelicher Abstammung Ort und Tag der Geburt der Mutter, soweit diese Angaben bekannt sind;

bei Eheschließung (Vordruck B): letzter Wohnsitz der Ehegatten in Österreich;

bei Sterbefällen (Vordruck C): Ort und Tag einer allfälligen Eheschließung, letzter Wohnsitz des Verstorbenen in Österreich;

b) die für Italien bestimmten Urkunden:

bei Geburt (Vordruck A): letzter Wohnsitz der Eltern in Italien; Geschlechtsnamen der Eltern;

bei Eheschließung (Vordruck B): letzter Wohnsitz der Ehegatten in Italien;

bei Sterbefällen (Vordruck C): letzter Wohnsitz des Verstorbenen in Italien; Geschlechtsname des Verstorbenen.

(3) Die die Eheschließung betreffenden Vordrucke sind in doppelter Ausfertigung zu übermitteln.

(4) Die Ergänzung der Vordrucke erfolgt nur, soweit der Standesbeamte dazu auf Grund seiner Unterlagen oder von Auskünften in der Lage ist, die ihm von der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, im Fall der Ergänzung des Vordruckes C von Verwandten in gerader Linie, Geschwistern und vom überlebenden Ehegatten, zur Verfügung gestellt werden.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1983

Artikel 3

Art. 3

Wird nach Inkrafttreten des Vertrages ein Vermerk auf einer Eintragung in einem Personenstandsbuch angebracht, der einen Staatsbürger des anderen Vertragsstaates betrifft, so hat der Standesbeamte dem Standesbeamten des anderen Vertragsstaates eine „Abschrift“/„copia integrale“ der Eintragung mit diesem Vermerk zu übermitteln.

Artikel 4

Art. 4

Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Urkunden sind vom Standesbeamten an die zuständige konsularische Vertretung des anderen Vertragsstaates mindestens einmal im Monat zu übermitteln.

Artikel 5

Art. 5

Der Standesbeamte eines Vertragsstaates ist berechtigt, zum amtlichen Gebrauch eine „Abschrift“/„copia integrale“ der einen Staatsbürger seines Staates betreffenden Eintragung in den Personenstandsbüchern unmittelbar vom Standesbeamten des anderen Vertragsstaates zu verlangen. Diese Abschriften werden ohne vorherige Ermächtigung der Aufsichtsbehörden ausgestellt.

Artikel 6

Art. 6

Die in den Artikeln 2, 3 und 5 genannten Urkunden sind frei von Gebühren und sonstigen Abgaben auszustellen und für den Empfänger kostenlos zu übermitteln.

III. ABSCHNITT

Zur Eheschließung erforderliche Urkunden

Artikel 7

Art. 7

(1) Für die zivilrechtlich wirksame Eheschließung eines Staatsbürgers eines der Vertragsstaaten im anderen Staat sind erforderlich:

a) ein von der zuständigen Behörde seines Heimatstaates nach dem Muster der Anlage zum Übereinkommen von München vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen *) ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis;

b) weitere nach dem Recht des Eheschließungsstaates vorgesehene Urkunden, welche die Vertragsstaaten einander gemäß Absatz 3 Buchstabe a mitteilen werden.

(2) Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über die Voraussetzungen der Eheschließung werden durch Absatz 1 nicht berührt.

(3) Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen:

a) die Urkunden, die für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses und für die Eheschließung erforderlich sind;

b) die für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen zuständigen Behörden;

c) jede Änderung hinsichtlich der Buchstaben a und b dieses Absatzes.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 417/1985

Artikel 8

Art. 8

(1) Ein Staatsbürger kann sich zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den zuständigen Standesbeamten seines Heimatstaates an den für die Eheschließung zuständigen Standesbeamten des anderen Vertragsstaates wenden. Die Vertragsstaaten werden durch Notenwechsel ein zweisprachiges Antragsformular festlegen, aus dem sich die nach ihren Rechtsordnungen für die Ermittlung der Ehefähigkeit erforderlichen Angaben ergeben. Der Standesbeamte des Eheschließungsstaates hat gleichzeitig mit der Einleitung des nach der eigenen Rechtsordnung vorgesehenen Verfahrens den Antrag unter Anschluß der für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden, die samt Übersetzung vom Antragsteller beizubringen sind, der zuständigen konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

(2) Die konsularische Vertretung hat den Antrag mit den Beilagen und deren Übersetzung der für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen Behörde zu übermitteln.

(3) Das Ehefähigkeitszeugnis ist von der zuständigen Behörde nach Durchführung des gemäß den Vorschriften des betreffenden Vertragsstaates vorgesehenen Verfahrens auszustellen und samt Beilagen und Übersetzung dem für die Eheschließung zuständigen Standesbeamten unmittelbar zu übermitteln; den Antrag behält der Standesbeamte zurück.

(4) Der gleiche Vorgang ist einzuhalten, wenn einer der Ehewerber Staatsbürger eines dritten Staates ist.

(5) Stehen der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses Hindernisse entgegen, so hat die dafür zuständige Behörde dies dem Standesbeamten des Eheschließungsstaates zur Unterrichtung des Ehewerbers, der den Antrag gestellt hat, unmittelbar mitzuteilen.

Artikel 9

Art. 9

Die Staatsbürger können sich zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch unmittelbar an die dafür zuständige Behörde des Heimatstaates wenden. In diesem Fall müssen beide Ehewerber gleichfalls die für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden und die Übersetzungen vorlegen.

Artikel 10

Art. 10

Die in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Übersetzungen müssen von einer von einem Berufsbeamten geleiteten konsularischen Vertretung oder einem beeideten Übersetzer jenes Staates, in dem die übersetzten Urkunden verwendet werden sollen, als richtig bezeugt sein.

IV. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 11

Art. 11

Die Angabe der Staatsbürgerschaft in einer anderen Urkunde als dem Staatsbürgerschaftsnachweis beweist nicht die Staatsbürgerschaft der Person, die in dieser Urkunde genannt ist.

Artikel 12

Art. 12

Im Sinne dieses Vertrages sind die Behörden sowie die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, die auf dem Gebiet der Republik Österreich vor dem 1. Jänner 1939 zur staatlich wirksamen Führung der Personenstandsregister zuständig gewesen und nach den österreichischen personenstandsrechtlichen Vorschriften in beschränktem Umfang weiterhin zuständig sind, hinsichtlich der Eintragungen in ihren Personenstandsregistern, der Anmerkungen in diesen und der Ausstellung von Urkunden daraus als Standesbeamte anzusehen.

Artikel 13

Art. 13

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen in Rom ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.

Artikel 14

Art. 14

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der am 21. April 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung der für die Eheschließung erforderlichen vorangehenden Förmlichkeiten außer Kraft.

Artikel 15

Art. 15

Dieser Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Tag seines Inkrafttretens geschlossen und wird stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, falls er nicht sechs Monate vor Ende des Geltungszeitraumes gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am 29. März 1990 in zwei Urschriften, in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.