Art. 14 — Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)
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Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der am 21. April 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung der für die Eheschließung erforderlichen vorangehenden Förmlichkeiten außer Kraft.
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