Wird nach Inkrafttreten des Vertrages ein Vermerk auf einer Eintragung in einem Personenstandsbuch angebracht, der einen Staatsbürger des anderen Vertragsstaates betrifft, so hat der Standesbeamte dem Standesbeamten des anderen Vertragsstaates eine „Abschrift“/„copia integrale“ der Eintragung mit diesem Vermerk zu übermitteln.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise