(1) Die nachstehend angeführten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Datum und der Unterschrift sowie wenn erforderlich dem Amtssiegel der ausstellenden Behörde eines Vertragsstaates versehen sind, zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung:
a) Urkunden, die sich auf den Personenstand, die Geschäftsfähigkeit oder die familienrechtlichen Verhältnisse natürlicher Personen, auf ihre Staatsangehörigkeit, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehen, gleichviel für welchen Zweck sie bestimmt sind;
b) alle anderen Urkunden, wenn sie zum Zweck der Eheschließung oder der Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgelegt werden.
(2) Weiterreichende Bestimmungen über den Entfall der Beglaubigung in anderen zwischen den beiden Vertragsstaaten in Kraft stehenden Verträgen bleiben unberührt.
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