Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Thailändische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen thailändischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen und sich für einen 90 Tage nicht übersteigenden Zeitraum in diesem Land aufhalten.
Artikel 2
Art. 2
Thailändische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen thailändischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind und Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung Thailands oder Vertreter Thailands bei einer internationalen Organisation in Österreich sind, dürfen ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen und sich in diesem Land bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung aufhalten.
Artikel 3
Art. 3
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen österreichischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk nach Thailand einreisen und sich für einen 90 Tage nicht übersteigenden Zeitraum in diesem Land aufhalten.
Artikel 4
Art. 4
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen österreichischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind und Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung Österreichs oder Vertreter Österreichs bei einer internationalen Organisation in Thailand sind, dürfen ohne Sichtvermerk nach Thailand einreisen und sich für einen 90 Tage nicht übersteigenden Zeitraum in diesem Land aufhalten. Die Aufenthaltsdauer wird auf Antrag der österreichischen Botschaft in Bangkok bis zum Ende ihrer Dienstverwendung verlängert werden.
Artikel 5
Art. 5
Die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für die Einreise gemäß den Artikeln 1 bis 4 schließt die Befreiung von einer Ausreisegenehmigung ein.
Artikel 6
Art. 6
Für die Zeit der Dienstverwendung der in den Artikeln 2 und 4 erwähnten Personen unterliegen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder derselben Regelung wie die in den Artikeln 2 und 4 erwähnten Personen, sofern sie Inhaber gültiger thailändischer oder österreichischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.
Artikel 7
Art. 7
Jede Regierung kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung zeitweilig aussetzen und wird die andere Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege von dieser Aussetzung verständigen.
Artikel 8
Art. 8
Dieses Abkommen tritt am 90. Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 9
Art. 9
Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem Wege schriftlich vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
GESCHEHEN ZU Wien, am 26. April 1982 in zweifacher Urschrift in englischer Sprache.