Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem Wege schriftlich vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
GESCHEHEN ZU Wien, am 26. April 1982 in zweifacher Urschrift in englischer Sprache.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise