Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen Reisepasses dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort neunzig Tage aufhalten.
Artikel 2
Art. 2
Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen Diplomaten- oder Offizial/Dienstpasses dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort 180 Tage aufhalten.
Artikel 3
Art. 3
Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen Diplomaten- oder Offizial/Dienstpasses, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, sowie ihre dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden und zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, wenn diese Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Offizial/Dienstpasses sind, dürfen sich auf die Dauer der Dienstverwendung sichtvermerksfrei im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Artikel 4
Art. 4
Die sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern bleiben durch dieses Abkommen unberührt.
Artikel 5
Art. 5
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen, die er als unerwünscht ansieht, die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem zu verweigern.
Artikel 6
Art. 6
Jeder Vertragsstaat wird den Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Reisepasses in sein Hoheitsgebiet zurücknehmen, selbst wenn seine Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.
Artikel 7
Art. 7
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 6, vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen. Die Einführung und die Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf dem diplomatischem Wege mitzuteilen.
Artikel 8
Art. 8
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Diplomaten- und Dienst/Offizialpaßinhaber vom 29. Juni 1970 *) außer Kraft.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 242/1970
Artikel 9
Art. 9
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Es tritt am neunzigsten Tag nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.
Anl. 1
(Übersetzung)
27. März 1979
Exzellenz!
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Korea bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung zum Zweck der Erleichterung von Reisen zwischen der Republik Korea und der Republik Österreich für Angehörige der beiden Staaten folgendes Abkommen zu schließen:
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung der Österreichischen Bundesregierung finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz hiezu ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten in dieser Angelegenheit bilden, welches am neunzigsten Tag nach Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
Young Choo Kim m. p.
Botschafter der Republik Korea
Seiner Exzellenz Botschafter
Dr. Arthur Agstner
Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Wien
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 113.24.01/4-IV.2/79
Wien, am 27. März 1979
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer Exzellenz vom 27. März 1979 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung den vorstehenden Vorschlägen zustimmt und daher die Note Euer Exzellenz und diese Antwortnote dazu ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten in dieser Angelegenheit bilden, welches am neunzigsten Tag nach Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Dr. Arthur Agstner m. p.
Botschafter
Seiner Exzellenz
Herrn Young Choo Kim
außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter der Republik Korea
Wien