BundesrechtInternationale VerträgeSichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 25. Juni 1979
Up-to-date

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Es tritt am neunzigsten Tag nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.

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