Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 6, vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen. Die Einführung und die Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf dem diplomatischem Wege mitzuteilen.
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