BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über den Personenverkehr (Luxemburg)

Abkommen über den Personenverkehr (Luxemburg)

In Kraft seit 11. März 1975
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Artikel 1

Art. 1

(1) Luxemburgische Staatsangehörige dürfen ohne Rücksicht darauf, in welchem Staat sie ihren ständigen Aufenthalt haben, mit einem der nachstehend genannten Reisedokumente ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen:

a) gültiger luxemburgischer Reisepaß (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),

b) seit weniger als fünf Jahren abgelaufener luxemburgischer Reisepaß (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),

c) gültige luxemburgische Identitätskarte,

d) gültiges luxemburgisches Seedienstbuch oder Schifferausweis,

e) gültiger luxemburgischer Kinderausweis für Kinder unter 15 Jahren,

f) gültiger Sammelreisepaß in Verbindung mit einem Personalausweis,

g) gültige Fremdenkarte für Ausländer, die in Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich, Italien, Liechtenstein, Monaco, in den Niederlanden oder in der Schweiz ausgestellt wurde, wenn in ihr die luxemburgische Staatsangehörigkeit des Inhabers vermerkt ist,

h) gültiger Ausweis für Flugpersonal.

(2) Luxemburgische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen luxemburgischen Reisepasses (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses) sind, dürfen sich zeitlich unbefristet im Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhalten.

(3) Luxemburgische Staatsangehörige, die Inhaber eines der im Absatz 1 lit. b bis h angeführten Reisedokumente sind, dürfen sich nach der sichtvermerksfreien Einreise drei Monate im Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhalten.

(4) Für die Aufenthaltsberechtigung nach den Absätzen 2 und 3 ist keine gesonderte Bewilligung einer österreichischen Behörde erforderlich.

Artikel 2

Art. 2

(1) Österreichische Staatsbürger dürfen, ohne Rücksicht darauf, in welchem Land sie ihren ständigen Aufenthalt haben, mit einem der nachstehend genannten Reisedokumente ohne Sichtvermerk nach Luxemburg einreisen:

a) gültiger österreichischer Reisepaß (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),

b) seit weniger als fünf Jahren abgelaufener österreichischer Reisepaß (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),

c) gültiger österreichischer Personalausweis,

d) gültiger Sammelreisepaß in Verbindung mit einem Personalausweis,

e) gültiger österreichischer Schifferausweis,

f) gültiger Ausweis für Flugpersonal.

(2) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen österreichischen Reisepasses (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses) sind, dürfen sich zeitlich unbefristet im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aufhalten.

(3) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Absatz 1 lit. b bis f angeführten Reisedokumente sind, dürfen sich nach der sichtvermerksfreien Einreise drei Monate im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aufhalten.

(4) Die Aufenthaltsberechtigung nach Absatz 2 wird durch die gebührenfreie Ausstellung einer luxemburgischen Fremdenkarte bestätigt.

(5) Für die Aufenthaltsberechtigung nach Absatz 3 ist keine gesonderte Bestätigung einer luxemburgischen Behörde erforderlich.

Artikel 3

Art. 3

Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden die den Aufenthalt und die Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit betreffenden Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten nicht berührt.

Artikel 4

Art. 4

Das Recht der Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, zurück- bzw. auszuweisen, wird durch dieses Abkommen nicht eingeschränkt.

Artikel 5

Art. 5

Die Vertragsstaaten werden jede Person, die auf Grund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist ist, jederzeit zurücknehmen, auch wenn die Staatszugehörigkeit dieser Person bestritten sein sollte.

Artikel 6

Art. 6

(1) Jeder Vertragsstaat kann die Bestimmungen dieses Abkommens – ausgenommen die des Artikels 5 – ganz oder teilweise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend aussetzen.

(2) Jede solche Aussetzung sowie die Wiederanwendung des Abkommens ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.

Artikel 7

Art. 7

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und Luxemburg vom 13. November 1957, in der Fassung der Zusatzabkommen vom 20. Juni 1959 und vom 8. Juli 1960 *), in Kraft. Es ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieses Abkommen ist jederzeit schriftlich auf dem diplomatischen Wege kündbar. Es tritt drei Monate nach Kündigung außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Luxemburg, am 30. August 1974 in zweifacher Urschrift, in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen authentisch ist.

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*) Siehe BGBl. Nr. 262/1975