(1) Dieses Abkommen tritt mit dem Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und Luxemburg vom 13. November 1957, in der Fassung der Zusatzabkommen vom 20. Juni 1959 und vom 8. Juli 1960 *), in Kraft. Es ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Dieses Abkommen ist jederzeit schriftlich auf dem diplomatischen Wege kündbar. Es tritt drei Monate nach Kündigung außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Luxemburg, am 30. August 1974 in zweifacher Urschrift, in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen authentisch ist.
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*) Siehe BGBl. Nr. 262/1975
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