BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über den Personenverkehr (Luxemburg)Art. 6

Art. 6

In Kraft seit 11. März 1975
Up-to-date

(1) Jeder Vertragsstaat kann die Bestimmungen dieses Abkommens – ausgenommen die des Artikels 5 – ganz oder teilweise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend aussetzen.

(2) Jede solche Aussetzung sowie die Wiederanwendung des Abkommens ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.

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