(1) Jeder Vertragsstaat kann die Bestimmungen dieses Abkommens – ausgenommen die des Artikels 5 – ganz oder teilweise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend aussetzen.
(2) Jede solche Aussetzung sowie die Wiederanwendung des Abkommens ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden