BundesrechtInternationale VerträgeSichtvermerkspflicht - Aufhebung (San Marino)

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (San Marino)

In Kraft seit 29. Juli 1972
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Sanmarinesische Staatsangehörige dürfen mit einem gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepaß der Republik San Marino, einem amtlichen Personalausweis der Republik San Marino, einer Identitätskarte für Staatsbeamte oder, wenn es sich um Kinder unter 15 Jahren handelt, mit einem mit Lichtbild versehenen Ausweis, der ihre sanmarinesische Staatsangehörigkeit bestätigt, zu einem nicht der Arbeitsaufnahme dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Art. 2

(1) Österreichische Staatsbürger dürfen mit einem gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepaß der Republik Österreich oder einem amtlichen Personalausweis der Republik Österreich zu einem nicht der Arbeitsaufnahme dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik San Marino einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.

(2) Die sanmarinesischen Behörden werden den österreichischen Staatsbürgern, die gemäß Absatz 1 sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik San Marino eingereist sind, kostenlos eine Bescheinigung ausfolgen, daß sie zu einem dreimonatigen Aufenthalt im Gebiet der Republik San Marino berechtigt sind.

Artikel 3

Art. 3

Die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht nach den Artikeln 1 und 2 befreit die Staatsangehörigen der beiden Staaten nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Bestimmungen des anderen Staates betreffend Meldepflicht, Beschäftigung von Ausländern sowie die Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes, zu beachten.

Artikel 4

Art. 4

Den hiefür zuständigen Behörden der Republik Österreich einerseits und der Republik San Marino andererseits bleibt das Recht vorbehalten, jeden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates von der Einreise und dem Aufenthalt auszuschließen, falls eine solche Person als unerwünscht ausgesehen wird.

Artikel 5

Art. 5

Die hiefür zuständigen Behörden der Republik Österreich einerseits und der Republik San Marino andererseits werden Personen, die auf Grund dieses Abkommens in das Gebiet des anderen Vertragsstaates eingereist sind, jederzeit die Wiedereinreise gestatten, selbst dann, wenn ihre Staatsangehörigkeit bestritten ist.

Artikel 6

Art. 6

Jeder Vertragsstaat kann die vorstehenden Bestimmungen zur Gänze oder teilweise vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der Volksgesundheit aussetzen. Jede solche Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem oder konsularischem Wege zu notifizieren.

Artikel 7

Art. 7

Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt so lange in Kraft, bis einer der beiden Vertragsstaaten es unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem oder konsularischem Wege kündigt.

GESCHEHEN zu San Marino, am 30. Mai 1972, in zweifacher Urschrift in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen authentisch ist.