(1) Österreichische Staatsbürger dürfen mit einem gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepaß der Republik Österreich oder einem amtlichen Personalausweis der Republik Österreich zu einem nicht der Arbeitsaufnahme dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik San Marino einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
(2) Die sanmarinesischen Behörden werden den österreichischen Staatsbürgern, die gemäß Absatz 1 sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik San Marino eingereist sind, kostenlos eine Bescheinigung ausfolgen, daß sie zu einem dreimonatigen Aufenthalt im Gebiet der Republik San Marino berechtigt sind.
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