Jeder Vertragsstaat kann die vorstehenden Bestimmungen zur Gänze oder teilweise vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der Volksgesundheit aussetzen. Jede solche Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem oder konsularischem Wege zu notifizieren.
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