Die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht nach den Artikeln 1 und 2 befreit die Staatsangehörigen der beiden Staaten nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Bestimmungen des anderen Staates betreffend Meldepflicht, Beschäftigung von Ausländern sowie die Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes, zu beachten.
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