Kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und Verzicht auf ihre Beglaubigung
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den anderen Vertragsstaaten aus den in seinem Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbüchern wortgetreue Abschriften oder Auszüge von Einträgen, die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates beziehen, kostenlos zu erteilen, wenn das Ersuchen für Verwaltungszwecke oder zugunsten bedürftiger Personen gestellt wird; die Anwendung bestehender oder künftiger zweiseitiger Abkommen zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bleibt unberührt.
Art. 2 Artikel 2
Das Ersuchen ist von der diplomatischen Vertretung oder den Konsuln an die im Anhang zu diesem Übereinkommen von jedem Vertragsstaat bezeichnete zuständige Behörde zu richten; in dem Ersuchen ist als kurze Begründung „für Verwaltungszwecke“ oder „Bedürftigkeit des Antragstellers“ anzugeben.
Art. 3 Artikel 3
Die Erteilung einer Abschrift oder eines Auszugs eines Eintrags im Personenstandsbuch läßt die Frage der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person unberührt.
Art. 4 Artikel 4
Wortgetreue Abschriften oder Auszüge von Einträgen in Personenstandsbüchern, die mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der erteilenden Behörde versehen sind, bedürfen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.
Art. 5 Artikel 5
Unter Einträgen in Personenstandsbüchern im Sinne der Artikel 1, 3 und 4 sind zu verstehen:
Einträge
– von Geburten,
– auf Grund der Anzeige einer Totgeburt,
– der Anerkennung unehelicher Kinder,
– von Eheschließungen,
– von Sterbefällen,
– von Ehescheidungen,
– auf Grund von Anordnungen oder Urteilen, die den Personenstand betreffen.
Art. 6 Artikel 6
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem wird jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Art. 7 Artikel 7
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 6 hinterlegt worden ist.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 8 Artikel 8
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung, bei seinem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen für eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder für Staaten oder Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift dieser Notifizierung. Dieses Übereinkommen tritt in den in der Notifizierung bezeichneten Hoheitsgebieten am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat in Kraft.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen für bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.
Der Schweizerische Bundesrat übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift der neuen Notifizierung.
Das Übereinkommen tritt für das betreffende Hoheitsgebiet am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat außer Kraft.
Art. 9 Artikel 9
Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 7 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
Art. 10 Artikel 10
Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision zum Zwecke seiner Vervollkommnung.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Art. 11 Artikel 11
Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang, gerechnet von dem in Artikel 7 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an.
Das Übereinkommen wird jeweils für weitere zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es nicht gekündigt wird.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten davon in Kenntnis.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Luxemburg am 26. September 1957 in einer Urschrift, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
ANHANG
Anl. 1
Soweit nicht in besonderen Übereinkünften eine andere Behörde bezeichnet wird, ist die in Artikel 2 dieses Übereinkommens erwähnte zuständige Behörde:
– für die Bundesrepublik Deutschland: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für das Königreich Belgien: das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten;
– für die Französische Republik: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für das Großherzogtum Luxemburg: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für das Königreich der Niederlande: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für die Schweizerische Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen in Bern;
– für die Türkische Republik: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres;
– für Belgien: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für Italien: die Standesbeamten;
– für Portugal: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt.