Unter Einträgen in Personenstandsbüchern im Sinne der Artikel 1, 3 und 4 sind zu verstehen:
Einträge
– von Geburten,
– auf Grund der Anzeige einer Totgeburt,
– der Anerkennung unehelicher Kinder,
– von Eheschließungen,
– von Sterbefällen,
– von Ehescheidungen,
– auf Grund von Anordnungen oder Urteilen, die den Personenstand betreffen.
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