Soweit nicht in besonderen Übereinkünften eine andere Behörde bezeichnet wird, ist die in Artikel 2 dieses Übereinkommens erwähnte zuständige Behörde:
– für die Bundesrepublik Deutschland: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für das Königreich Belgien: das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten;
– für die Französische Republik: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für das Großherzogtum Luxemburg: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für das Königreich der Niederlande: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für die Schweizerische Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen in Bern;
– für die Türkische Republik: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres;
– für Belgien: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für Italien: die Standesbeamten;
– für Portugal: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt.
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