Vorwort
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
a) „vorübergehende Verwendung“
das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand wiederausgeführt zu werden;
b) „Eingangsabgaben“
Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren (einschließlich Beförderungsmittel) erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
c) „Sicherheit“
eine Maßnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfüllung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine „globale“ Sicherheit, wenn sie die Erfüllung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet;
d) „Zollpapier für die vorübergehende Verwendung“ das als Zollanmeldung gültige internationale Zollpapier, durch das die Nämlichkeit der Waren (einschließlich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben einschließt;
e) „Zoll- oder Wirtschaftsunion“
eine von Mitgliedern nach Artikel 24 Absatz 1 errichtete und aus diesen Mitgliedern bestehende Union, die befugt ist, ihre eigenen für alle Mitglieder verbindlichen Rechtsvorschriften in bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und gemäß ihren internen Verfahrensvorschriften über die Unterzeichnung und die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zu entscheiden;
f) „Personen“
sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;
g) „Rat“
die Organisation, die durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens geschaffen worden ist;
h) „Ratifikation“
die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.
KAPITEL II
Geltungsbereich des Übereinkommens
Artikel 2
Art. 2
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage E wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art gewährt.
Aufbau der Anlagen
Artikel 3
Art. 3
Jede Anlage zu diesem Übereinkommen besteht grundsätzlich aus
a) Definitionen der wichtigsten Zollbegriffe, die in dieser Anlage verwendet werden;
b) besonderen Bestimmungen für die in der Anlage genannten Waren (einschließlich Beförderungsmittel).
KAPITEL III
Besondere Bestimmungen
Dokumente und Sicherheit
Artikel 4
Art. 4
(1) Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so ist jede Vertragspartei berechtigt, für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel) die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit zu verlangen.
(2) Wird eine Sicherheitsleistung nach Absatz 1 verlangt, so kann Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmäßig in Anspruch nehmen, bewilligt werden, eine globale Sicherheit zu leisten.
(3) Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so darf der Betrag der Sicherheit den Betrag der Eingangsabgaben, deren Erhebung ausgesetzt wird, nicht übersteigen.
(4) Für Waren (einschließlich Beförderungsmittel), die nach innerstaatlichem Recht Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen, kann nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden.
Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung
Artikel 5
Art. 5
Unbeschadet der vorübergehenden Verwendung nach Anlage E erkennt jede Vertragspartei anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 der Anlage A genannten Beträge das für ihr Gebiet gültige Zollpapier für die vorübergehende Verwendung an, das nach der genannten Anlage für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet wird, die auf Grund der anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen dieses Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden.
Nämlichkeitssicherung
Artikel 6
Art. 6
Jede Vertragspartei kann bei der vorübergehenden Verwendung von Waren (einschließlich Beförderungsmittel) verlangen, daß sich deren Nämlichkeit bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung feststellen läßt.
Frist für die Wiederausfuhr
Artikel 7
Art. 7
(1) Zur vorübergehenden Verwendung zugelassene Waren (einschließlich Beförderungsmittel) sind innerhalb einer bestimmten Frist, die für den Zweck der vorübergehenden Verwendung als ausreichend gilt, wiederauszuführen. Diese Frist wird in jeder Anlage gesondert bestimmt.
(2) Die Zollbehörden können entweder eine längere Frist gewähren, als in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, oder die ursprüngliche Frist verlängern.
(3) Können die zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Waren (einschließlich Beförderungsmittel) wegen einer Beschlagnahme nicht wiederausgeführt werden und ist diese Beschlagnahme nicht von einer Privatperson veranlaßt worden, so wird der Fristablauf für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Übertragung der vorübergehenden Verwendung
Artikel 8
Art. 8
Jede Vertragspartei kann auf Antrag die Übertragung der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung auf jede andere Person genehmigen, wenn diese Person
a) die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und
b) die Verpflichtungen des ursprünglichen Begünstigten der vorübergehenden Verwendung übernimmt.
Beendigung der vorübergehenden Verwendung
Artikel 9
Art. 9
Die vorübergehende Verwendung wird in der Regel durch die Wiederausfuhr der zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Waren (einschließlich Beförderungsmittel) beendet.
Artikel 10
Art. 10
Vorübergehend verwendete Waren (einschließlich Beförderungsmittel) können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen wiederausgeführt werden.
Artikel 11
Art. 11
Vorübergehend verwendete Waren (einschließlich Beförderungsmittel) können über eine andere als die Einfuhrzollstelle wiederausgeführt werden.
Andere Möglichkeiten der Beendigung
Artikel 12
Art. 12
Die vorübergehende Verwendung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden dadurch beendet werden, daß die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder sonstige zulässige Bestimmung in Freihäfen oder Freizonen verbracht, in Zollager eingelagert oder einem Anweisungsverfahren zugeführt werden.
Artikel 13
Art. 13
Die vorübergehende Verwendung kann durch Überführung der Waren in den freien Verkehr beendet werden, falls die Umstände es rechtfertigen und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften es erlauben, vorausgesetzt, daß die hierfür geltenden Bedingungen und Förmlichkeiten eingehalten werden.
Artikel 14
Art. 14
(1) Die vorübergehende Verwendung kann dadurch beendet werden, daß durch Unfall oder höhere Gewalt stark beschädigte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung der Zollbehörden
a) den Eingangsabgaben unterworfen werden, die an dem Tag gelten, an dem die Waren in beschädigtem Zustand dem Zoll zur Beendigung der vorübergehenden Verwendung gestellt werden;
b) unentgeltlich den zuständigen Behörden des Landes der vorübergehenden Verwendung überlassen werden, wobei der Begünstigte der vorübergehenden Verwendung von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit wird;
c) unter zollamtlicher Überwachung auf Kosten der Beteiligten vernichtet oder zerstört werden und die Abfälle und geborgenen Teile bei der Überführung in den freien Verkehr den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand gelten, in dem sie nach Unfall oder höherer Gewalt gestellt werden.
(2) Die vorübergehende Verwendung kann auch beendet werden, wenn auf Antrag des Beteiligten die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung der Zollbehörden einer Bestimmung nach Absatz 1 Buchstabe b) oder c) zugeführt werden.
(3) Die vorübergehende Verwendung kann ferner auf Antrag des Beteiligten beendet werden, wenn dieser den Zollbehörden nachweist, daß die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) infolge Unfalls oder höherer Gewalt vernichtet oder zerstört oder untergegangen sind. In diesem Fall wird der Begünstigte der vorübergehenden Verwendung von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit.
KAPITEL IV
Verschiedene Bestimmungen
Verringerung der Förmlichkeiten
Artikel 15
Art. 15
Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht so rasch wie möglich alle die Förmlichkeiten betreffenden Vorschriften.
Vorherige Bewilligung
Artikel 16
Art. 16
(1) Ist für die vorübergehende Verwendung eine vorherige Bewilligung erforderlich, so wird diese von der zuständigen Zollstelle so rasch wie möglich erteilt.
(2) Ist in Ausnahmefällen eine andere als eine zollamtliche Bewilligung erforderlich, so wird diese so rasch wie möglich erteilt.
Mindesterleichterungen
Artikel 17
Art. 17
Dieses Übereinkommen setzt nur Mindesterleichterungen fest; es hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund innerstaatlicher Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.
Zoll- oder Wirtschaftsunionen
Artikel 18
Art. 18
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
(2) Dieses Übereinkommen hindert die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bildenden Vertragsparteien nicht, besondere Bestimmungen für Vorgänge der vorübergehenden Verwendung auf dem Gebiet dieser Union zu erlassen, soweit diese Bestimmungen die Erleichterungen dieses Übereinkommens nicht einschränken.
Verbote und Beschränkungen
Artikel 19
Art. 19
Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung von Verboten und Beschränkungen, die nach innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus anderen als wirtschaftlichen Gründen wie zum Beispiel Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, öffentlichen Sicherheit, öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen oder von Urheberrechten oder gewerblichem Eigentum auferlegt wurden.
Zuwiderhandlungen
Artikel 20
Art. 20
(1) Jeder Verstoß gegen dieses Übereinkommen wird nach den Rechtsvorschriften des Gebietes der Vertragspartei geahndet, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
(2) Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.
Austausch von Auskünften
Artikel 21
Art. 21
Auf Ersuchen und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilen die Vertragsparteien einander die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte.
KAPITEL V
Schlußbestimmungen
Verwaltungsausschuß
Artikel 22
Art. 22
(1) Um die Durchführung dieses Übereinkommens, die zu seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geeigneten Maßnahmen und etwaige Änderungsvorschläge zu prüfen, wird ein Verwaltungsausschuß eingesetzt. Der Verwaltungsausschuß beschließt über die Einbeziehung neuer Anlagen in dieses Übereinkommen.
(2) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Der Ausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.
(3) Der Rat übernimmt für den Ausschuß die Sekretariatsaufgaben.
(4) Der Ausschuß wählt auf jeder Tagung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Rat ihre Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche wegen der Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Ausschußtagungen. Der Rat unterrichtet davon die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind.
(6) Der Rat beruft den Ausschuß zu einem vom Ausschuß festgelegten Zeitpunkt und auch auf Antrag der zuständigen Verwaltungen von mindestens zwei Vertragsparteien ein. Er übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor der Tagung des Ausschusses.
(7) Liegt ein Beschluß des Ausschusses nach Absatz 2 vor, so fordert der Rat die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, und die betreffenden internationalen Organisationen auf, sich bei den Tagungen des Ausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
(8) Über Vorschläge wird abgestimmt. Jede Vertragspartei, die auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens sind, werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.
(9) In den Fällen des Artikels 24 Absatz 7 haben die Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, bei Abstimmungen nur die Stimmenzahl, die der Gesamtzahl der Stimmen entspricht, die ihren Mitgliedern zustehen, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
(10) Vor Abschluß der Tagung nimmt der Ausschuß einen Bericht an.
(11) Soweit dieser Artikel keine einschlägigen Bestimmungen enthält, gilt die Geschäftsordnung des Rates, es sei denn, daß der Ausschuß etwas anderes beschließt.
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 23
Art. 23
(1) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.
(2) Streitigkeiten, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden, werden von den an den Streitigkeiten beteiligten Parteien dem Verwaltungsausschuß vorgelegt, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.
(3) Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Verwaltungsausschusses als verbindlich anzunehmen.
Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
Artikel 24
Art. 24
(1) Die Mitglieder des Rates sowie die Mitglieder der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
b) durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
c) durch Beitritt.
(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. Juni 1991 für die in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder entweder während der Tagungen des Rates, bei denen es angenommen wird, oder danach am Sitz des Rates in Brüssel zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.
(3) Die Staaten und die Regierungen gesonderter Zollgebiete, die von einer für die formelle Wahrnehmung ihrer diplomatischen Beziehungen verantwortlichen Vertragspartei vorgeschlagen werden, die aber bei der Wahrnehmung ihrer handelspolitischen Beziehungen autonom sind, die keine Mitglieder der in Absatz 1 bezeichneten Organisationen sind und an die auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses eine entsprechende Einladung seitens des Verwahrers ergangen ist, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, indem sie ihm nach dem Inkrafttreten beitreten.
(4) Die Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die im Absatz 1 oder 3 bezeichnet sind, nennen im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Ratifikation oder des Beitritts zu dem Übereinkommen die von ihnen angenommenen Anlagen, wobei in jedem Fall die Anlage A und mindestens eine weitere Anlage anzunehmen sind. Dem Verwahrer kann anschließend die Annahme einer weiteren Anlage oder mehrerer solcher Anlagen notifiziert werden.
(5) Vertragsparteien, die alle neuen Anlagen annehmen, die der Verwaltungsausschuß in dieses Übereinkommen einzubeziehen beschließt, notifizieren dies dem Verwahrer nach Absatz 4.
(6) Die Vertragsparteien notifizieren dem Verwahrer die Bedingungen für die Anwendung der folgenden Bestimmungen und die auf Grund dieser Bestimmungen erforderlichen Auskünfte: Artikel 8 und Artikel 24 Absatz 7 sowie Anlage A Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Anlage E Artikel 4. Sie notifizieren auch jede Änderung bei der Anwendung dieser Bestimmungen.
(7) Nach den Absätzen 1, 2 und 4 kann jede Zoll- oder Wirtschaftsunion Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. Die Zoll- oder Wirtschaftsunion unterrichtet den Verwahrer über ihre Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Bereiche. Die Zoll- oder Wirtschaftsunion, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übt die Rechte in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen im eigenen Namen aus und erfüllt die Verpflichtungen, die das Übereinkommen ihren Mitgliedern überträgt, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. In diesen Fällen sind die Mitglieder nicht berechtigt, diese Rechte einschließlich des Stimmrechts individuell auszuüben.
Verwahrer
Artikel 25
Art. 25
(1) Dieses Übereinkommen, alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation sowie alle Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
(2) Der Verwahrer
a) erhält die Urschriften dieses Übereinkommens zur Aufbewahrung;
b) stellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens aus und übermittelt sie den in Artikel 24 Absätze 1 und 7 bezeichneten Mitgliedern und Zoll- oder Wirtschaftsunionen;
c) erhält alle Unterzeichnungen mit und ohne Vorbehalt der Ratifikation, Ratifikations- und Beitrittsurkunden und die dieses Übereinkommen betreffenden Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen zur Aufbewahrung;
d) prüft, ob die Unterzeichnungen, Urkunden, Notifikationen oder Mitteilungen in bezug auf dieses Übereinkommen in guter und gehöriger Form gehalten sind, und bringt die Angelegenheit gegebenenfalls der betreffenden Vertragspartei zur Kenntnis;
e) notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnern, den Mitgliedern des Rates, die keine Vertragsparteien sind, sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen:
- die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Beitritte und die Annahme von Anlagen nach Artikel 24;
- die neuen Anlagen, die der Verwaltungsausschuß in dieses Übereinkommen einzubeziehen beschließt;
- den Tag, an dem dieses Übereinkommen und seine einzelnen Anlagen nach Artikel 26 in Kraft treten;
- den Eingang der Notifikationen nach den Artikeln 24, 29, 30 und 32;
- den Eingang der Kündigungen nach Artikel 31;
- die nach Artikel 32 als angenommen geltenden Änderungen und den Tag ihres Inkrafttretens.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer über die Ausübung seiner Tätigkeit wird die Angelegenheit vom Verwahrer oder dieser Partei den anderen Vertragsparteien und den Unterzeichnern oder gegebenenfalls dem Rat zur Kenntnis gebracht.
Inkrafttreten
Artikel 26
Art. 26
(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 24 Absätze 1 und 7 bezeichneten Mitglieder oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
(2) Für jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Mitglieder oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(3) Jede Anlage zu diesem Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Mitglieder oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen diese Anlage angenommen haben.
(4) Für jede Vertragspartei, die eine Anlage annimmt, nachdem fünf Mitglieder oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen sie angenommen haben, tritt diese Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem diese Vertragspartei die Annahme notifiziert hat. Eine Anlage tritt für eine Vertragspartei jedoch erst dann in Kraft, wenn das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist.
Außerkraftsetzung
Artikel 27
Art. 27
Eine Anlage dieses Übereinkommens, die eine Außerkraftsetzungsklausel enthält, setzt mit ihrem Inkrafttreten die Übereinkommen oder die Bestimmungen der Übereinkommen, die Gegenstand der Außerkraftsetzungsklausel sind, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die die Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der betreffenden Übereinkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.
Übereinkommen und Anlagen
Artikel 28
Art. 28
(1) Für Zwecke dieses Übereinkommens bilden die für eine Vertragspartei geltenden Anlagen einen Bestandteil dieses Übereinkommens; für diese Vertragspartei bedeutet daher jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf diese Anlagen.
(2) Für die Abstimmung im Verwaltungsausschuß gilt jede Anlage als ein Übereinkommen für sich.
Vorbehalte
Artikel 29
Art. 29
(1) Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an, so gelten auch alle Bestimmungen in dieser Anlage als von ihr angenommen, wenn sie nicht im Zeitpunkt der Annahme der Anlage oder später dem Verwahrer die Bestimmungen notifiziert, bei denen sie, soweit es diese Anlage ermöglicht, Vorbehalte einlegt, wobei sie die Abweichung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften von den betreffenden Bestimmungen angibt.
(2) Jede Vertragspartei prüft mindestens alle fünf Jahre die Bestimmungen, bei denen sie Vorbehalte eingelegt hat, vergleicht sie mit den Bestimmungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und notifiziert dem Verwahrer die Ergebnisse dieser Prüfung.
(3) Jede Vertragspartei, die Vorbehalte eingelegt hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch Notifikation an den Verwahrer widerrufen, wobei sie den Tag angibt, an dem dieser Widerruf wirksam wird.
Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs
Artikel 30
Art. 30
(1) Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Verwahrer erklären, daß dieses Übereinkommen auch für alle oder für einzelne Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer wirksam. Das Übereinkommen findet jedoch auf die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung, wenn es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.
(2) Jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet erstreckt hat, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann dem Verwahrer nach Artikel 31 notifizieren, daß dieses Gebiet das Übereinkommen nicht mehr anwendet.
Kündigung
Artikel 31
Art. 31
(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Übereinkommen jederzeit nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 26 in Kraft getreten ist, kündigen.
(2) Die Kündigung wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Verwahrer notifiziert.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Verwahrer wirksam.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Anlagen zu diesem Übereinkommen, wobei jede Vertragspartei jederzeit nach dem Tag, an dem die Anlagen nach Artikel 26 in Kraft getreten sind, die Annahme einer Anlage oder mehrerer Anlagen zurückziehen kann. Zieht eine Vertragspartei die Annahme aller Anlagen zurück, so gilt dies als Kündigung des Übereinkommens. Zieht eine Vertragspartei die Annahme der Anlage A zurück, so gilt dies ebenfalls als Kündigung des Übereinkommens, auch wenn sie die anderen Anlagen beibehält.
Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens
Artikel 32
Art. 32
(1) Der nach Artikel 22 tagende Verwaltungsausschuß kann Änderungen zu diesem Übereinkommen und seinen Anlagen empfehlen.
(2) Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnern und den Mitgliedern des Rates, die keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
(3) Jede nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsempfehlung tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung der Änderungsempfehlung in Kraft, wenn nicht während dieser Frist eine Vertragspartei dem Verwahrer einen Einwand gegen die Änderungsempfehlung notifiziert hat.
(4) Ist dem Verwahrer ein Einwand gegen die Änderungsempfehlung vor Ablauf der in Absatz 3 bezeichneten Frist von zwölf Monaten notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
(5) Für Zwecke der Notifizierung eines Einwands gilt jede Anlage als ein Übereinkommen für sich.
Annahme von Änderungen
Artikel 33
Art. 33
(1) Ratifiziert eine Vertragspartei dieses Übereinkommen oder tritt sie ihm bei, so gelten die Änderungen, die im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind, als von ihr angenommen.
(2) Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an und legt sie keine Vorbehalte nach Artikel 29 ein, so gelten die Änderungen dieser Anlage, die im Zeitpunkt der Notifikation dieser Annahme an den Verwahrer in Kraft sind, als von dieser Vertragspartei angenommen.
Registrierung und verbindlicher Wortlaut
Artikel 34
Art. 34
Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Verwahrers beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Istanbul am 28. Juni neunzehnhundertneunzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Der Verwahrer wird ersucht, verbindliche Übersetzungen in arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache anzufertigen und zu verteilen.