Art. 2 Artikel 2 — Vorübergehende Verwendung
Gliederung
KAPITEL II Geltungsbereich des Übereinkommens
Art. 2 Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage E wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art gewährt.
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