BundesrechtInternationale VerträgeVorübergehende VerwendungArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 29. Dezember 1994
Up-to-date

Jede Anlage zu diesem Übereinkommen besteht grundsätzlich aus

a) Definitionen der wichtigsten Zollbegriffe, die in dieser Anlage verwendet werden;

b) besonderen Bestimmungen für die in der Anlage genannten Waren (einschließlich Beförderungsmittel).

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