Art. 13 Artikel 13 — Vorübergehende Verwendung
Gliederung
KAPITEL III Besondere Bestimmungen
Art. 13 Artikel 13
Die vorübergehende Verwendung kann durch Überführung der Waren in den freien Verkehr beendet werden, falls die Umstände es rechtfertigen und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften es erlauben, vorausgesetzt, daß die hierfür geltenden Bedingungen und Förmlichkeiten eingehalten werden.
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