BundesrechtInternationale VerträgeHandelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

In Kraft seit 14. August 2025
Up-to-date

Artikel 1

GELTUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS

Art. 1

(a) Die Vertragsparteien erkennen an, daß der in diesem Übereinkommen aufgestellte Tilgungsplan für die Rückzahlung von Schulden von Personen mit Sitz in der Türkei gegenüber Personen mit Sitz in den Ländern der übrigen Vertragsparteien und seine Durchführung nicht die Rechte und Verpflichtungen der betreffenden einzelnen Gläubiger, Schuldner oder Bürgen berühren darf.

(b) Ebenso erkennen die Vertragsparteien an, daß die Verpflichtungen, die von der türkischen Regierung übernommen werden, um die Rückzahlung der Schulden von Personen mit Sitz in der Türkei sicherzustellen, sich auf die Kategorien beschränken, die in diesem Übereinkommen und in den von der türkischen Regierung nach Artikel 13 geschlossenen zweiseitigen Abkommen festgelegt werden.

Artikel 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 2

Im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlage I bedeuten:

1. “zweiseitiges Abkommen”: ein nach Artikel 13 geschlossenes Abkommen;

2. “jährlich zu transferierende Zahlung”: den in Artikel 7 Buchstabe (a) bezeichneten Transfer;

3. “Gläubiger”: die in Artikel 3 Buchstabe (a) bezeichnete Person;

4. “Schuldner”: die in Artikel 3 Buchstabe (a) bezeichnete Person;

5. “Schuld”: jede in Artikel 3 bezeichnete Schuld, die nach diesem Übereinkommen zurückgezahlt wird;

6. “Schuld gegenüber Gläubigern in den Vereinigten Staaten von Amerika”: eine Schuld irgendeiner der in Artikel 3 bezeichneten Kategorien, soweit die Schuld gegenüber einer Person mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika besteht;

7. “ordnungsgemäß von den türkischen Behörden genehmigt”: nach den türkischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften von den zuständigen türkischen Behörden in dem Sinne genehmigt, wie sie von diesen Behörden ausgelegt wurden, als die entsprechende Genehmigung oder Lizenz erteilt wurde;

8. “zuständige Institution” einer Vertragspartei: die Zentralbank oder eine andere Institution, die für die Zwecke dieses Übereinkommens in einem zweiseitigen Abkommen bezeichnet wird;

9. “Verzugszinsen”: die in Artikel 10 Buchstabe (a) bezeichneten Zinsen;

10. “vertragliche Verzugszinsen”: die Artikel 10 Buchstabe (b) bezeichneten Zinsen;

11. “geeignete Währung”: die in Artikel 5 Buchstabe (d) bezeichnete Währung;

12. “Gesamtbetrag der jährlich zu transferierenden Zahlungen”: die in Artikel 7 Buchstabe (b) bezeichneten Zahlungen;

13. “Parität”: die in Artikel 7 Buchstabe (d) bezeichnete Parität;

14. “Gläubigerland” ein Land außer der Türkischen Republik, dessen Regierung Partei dieses Übereinkommens ist, einschließlich aller Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen die betreffende Partei verantwortlich ist, “sämtliche Gläubigerländer”: die Länder aller Vertragsparteien mit Ausnahme der türkischen Regierung, jedoch einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika;

15. “Tilgungsplan”: die in diesem Übereinkommen getroffenen Regelungen;

16. “zu transferierende Zahlung”: eine Zahlung in geeigneter Währung, deren Transfer die türkische Regierung nach Artikel 6 vorzunehmen hat, soweit dieser Transfer noch nicht erfolgt ist;

jedoch umfaßt dieser Ausdruck auch jede Zahlung, deren Gegenwert nach Artikel 9 in der Türkei verwendet worden ist; bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie nach Artikel 8 hätte transferiert werden müssen;

17. der Ausdruck “31. Dezember”, als Stichtag verwendet, bezieht sich auf den Kontostand bei Geschäftsschluß an diesem Tage.

Artikel 3

DIE SCHULDEN

Art. 3

(a) Vorbehaltlich des Artikels 4 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für jede Schuld eines ursprünglichen Schuldners oder eines Bürgen mit Sitz in der Türkei gegenüber einer Person mit Sitz in einem Gläubigerland (wobei diese Personen nachstehend als Schuldner beziehungsweise Gläubiger bezeichnet werden), sofern

(i) sich die Schuld auf eine von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigte Wareneinfuhr oder Dienstleistungstransaktion bezieht,

(ii) vor dem 5. August 1958 die Waren geliefert oder die Dienste geleistet worden sind und

(iii) die Zahlung der Schuld von dem 1. Jänner 1964 fällig ist oder fällig wird.

(b) Der Ausdruck “Schuld” umfaßt auch alle hiefür vor dem 1. Jänner 1964 fälligen oder fällig werdenden vertraglichen Zinsen sowie die vor Unterzeichnung dieses Übereinkommens fällig gewordenen vertraglichen Verzugszinsen.

Artikel 4

AUSNAHMEN

Art. 4

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf

(i) alle Verpflichtungen, für deren Erfüllung Mittel aus den türkischen Ausfuhrerlösen bereitgestellt sind auf Grund eines vor dem 5. August 1958 abgeschlossenen, von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigten Sondervertrags, der in einer Anlage zu einem zweiseitigen Abkommen verzeichnet ist,

(ii) alle vom 5. August 1958 an fälligen Zahlungen auf Grund unsichtbarer Transaktionen mit Ausnahme der vertraglichen Zinsen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe (b),

(iii) die Rückzahlung aller besicherten Anleihen und die Zahlung diesbezüglicher Zinsen, Bankprovisionen oder sonstiger Lasten,

(iv) die Rückzahlung aller der türkischen Regierung von einer anderen Vertragspartei gewährten Anleihen und die Zahlung diesbezüglicher Zinsen und

(v) alle Zahlungen für Waren oder Dienste, die im Rahmen eines vor dem 5. August 1958 geschlossenen und in bestimmten zweiseitigen Abkommen näher bezeichneten internationalen Übereinkommens geliefert beziehungsweise geleistet worden sind.

Artikel 5

ZAHLUNGEN

Art. 5

(a) Die Zahlungen in türkischen Pfunden erfolgen bei den Zentralbank der Türkischen Republik, die alle derartigen Zahlungen an dem von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigten Fälligkeitstag entgegennimmt, mit der Maßgabe, daß

(i) die Verpflichtung zur Vornahme dieser Zahlungen weiterhin ausschließlich dem Schuldner obliegt,

(ii) ein Antrag auf Transfer der von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigten Zahlung bei dieser Zentralbank eingereicht ist oder eingereicht wird und

(iii) im Falle einer auf eine andere als die türkische Währung lautenden Schuld der Betrag der Zahlung zu dem tatsächlichen Wechselkurs errechnet wird, der in der Türkei gemäß den türkischen Vorschriften an dem Tage gilt, an dem die Zahlung geleistet worden ist oder nach Buchstabe (b) als geleistet gilt.

(b) In den Fällen, in denen der Schuldner auf Grund einer besonderen Rechtsstellung, die ihm von den türkischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eingeräumt wird, von den türkischen Behörden ordnungsgemäß ermächtigt ist, die Zahlung erst nach dem Fälligkeitstag zu leisten, gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 (a) (ii) die Zahlung im Sinne dieses Übereinkommens als an dem Tage geleistet, der für die Zahlung ursprünglich genehmigt worden ist.

(c) Die Zentralbank den Türkischen Republik notifiziert so bald wie möglich der zuständigen Institution des beteiligten Gläubigerlandes

(i) jede Zahlung, die an die Zentralbank vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf eine Schuld geleistet worden ist oder gemäß Buchstabe (b) als vor diesem Tage geleistet gilt und noch nicht dem Gläubiger überwiesen worden ist, und

(ii) jede an diese Zentralbank gemäß Buchstabe (a) geleistete oder gemäß Buchstabe (b) von diesem Tage an als geleistet geltende Zahlung.

(d) In der Notifikation sind zu vermerken:

(i) der Betrag der an die Zentralbank der Türkischen Republik in türkischen Pfunden geleisteten Zahlung und

(ii) der Betrag dieser Zahlung in der gleichen Währung, auf welche die von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigte, zugrunde liegende Verbindlichkeit lautet, oder, im Falle einer auf türkische Pfunde lautenden Schuld, in der Währung des Gläubigerlandes, in welchem der Gläubiger seinen Sitz hat (wobei die eine oder andere dieser Währungen im folgenden als “geeignete Währung” bezeichnet wird). Bei dieser Berechnung ist der tatsächliche Wechselkurs zugrunde zu legen, der in der Türkei gemäß den türkischen Vorschriften an dem Tage gilt, an dem die Zahlung geleistet worden ist oder nach Buchstabe (b) als geleistet gilt.

Artikel 6

VERPFLICHTUNGEN, DIE SICH AUS DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 5 ERGEBEN

Art. 6

Die türkische Regierung trägt dafür Sorge,

(a) daß jede an die Zentralbank der Türkischen Republik nach Artikel 5 geleistete Zahlung

(i) vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 bei dieser Zentralbank bis zu ihrem Transfer deponiert bleibt,

(ii) gemäß Artikel 7 an den betreffenden Gläubiger in der geeigneten Währung zu dem Wechselkurs transferiert wird, der nach den türkischen Vorschriften in der Türkei an dem Tage gilt, an dem die Zahlung geleistet worden ist oder gemäß Artikel 5 Buchstabe (b) als geleistet gilt, mit der Maßgabe, daß jede Zahlung, die nach dem genannten Buchstaben als geleistet gilt, nur dann transferiert werden darf, wenn sie bei dieser Zentralbank spätestens im Zeitpunkt des Transfers tatsächlich eingeht, und

(b) daß für die zu transferierenden Zahlungen Verzugszinsen nach Artikel 10 gezahlt werden, die nach dem genannten Artikel zu transferieren sind.

Artikel 7

DER TRANSFERPLAN

Art. 7

(a) Zur Regelung der Schulden auf Grund dieses Übereinkommens trägt die türkische Regierung in den zwölf auf die Unterzeichnung dieses Übereinkommens folgenden Jahren dafür Sorge, daß den Gläubigern in den verschiedenen Gläubigerländern alljährlich in der geeigneten Währung ein Gesamtbetrag (nachstehend als “jährlich zu transferierende Zahlung” bezeichnet) überwiesen wird, der gemäß diesem Artikel ermittelt und transferiert wird. Außerdem hat die türkische Regierung für den Transfer der Verzugszinsen beziehungsweise der vertraglichen Verzugszinsen, wie in Artikel 10 vorgesehen, Sorge zu tragen.

(b) In den ersten sechs Jahren dieses Zeitraums betragen die gesamten jährlich zu transferierenden Zahlungen einschließlich des Transfers auf Schulden gegenüber Gläubigern in den Vereinigten Staaten (nachstehend als “Gesamtbetrag der jährlich zu transferierenden Zahlungen” bezeichnet):

(i) für die ersten fünf Jahre des Zeitraums nacheinander 15 Millionen, 20 Millionen, 25 Millionen, 30 Millionen und 35 Millionen US-Dollar jährlich,

(ii) für das sechste Jahr dieses Zeitraums ein Siebentel des Gesamtbetrages der an die Gläubigerländer am 31. Dezember 1963 zu transferierenden Zahlungen.

(c) In jedem der ersten sechs Jahre dieses Zeitraums ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Buchstaben (e) der Gesamtbetrag der jährlich an die Gläubigerländer zu transferierenden Zahlungen nach dem Verhältnis zwischen den am Stichtag an jedes Gläubigerland und dem Gesamtbetrag der an diesem Stichtag an alle Gläubigerländer zu transferierenden Zahlungen mit der Maßgabe zu überweisen, daß

(i) der Stichtag für die ersten beiden Jahre dieses Zeitraums der 5. August 1958, für das dritte und vierte Jahr der 31. Dezember 1960 und für das fünfte und sechste Jahr der 31. Dezember 1962 ist,

(ii) die jährlich zu transferierenden Zahlungen für die beiden ersten Jahre dieses Zeitraums nach der in der Anlage I zu diesem Übereinkommen enthaltenen Tabelle errechnet werden und daß

(iii) auf Grund dieser Verteilung auf die Gläubigerländer die Zahlungen an die Gläubiger in den Vereinigten Staaten im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils 13.939%, 14.206% und 14.314% der Gesamtsumme der an alle Gläubigerländer und im sechsten Jahr ein Siebentel der Gesamtsumme der an die Gläubiger in den Vereinigten Staaten am 31. Dezember 1963 zu transferierenden Zahlungen betragen. Diese Regelung berührt nicht den in Buchstabe (b) vorgesehenen Gesamtbetrag der jährlich zu transferierenden Zahlungen.

(d) (i) Der Gesamtbetrag der an jedem dieser Stichtage zu transferierenden Zahlungen ist in US-Dollar auf Grund der Paritäten zwischen den geeigneten Währungen und dem US-Dollar, die an diesem Stichtag gelten, zu errechnen. Die jährlich an jedes einzelne Gläubigerland zu transferierenden Zahlungen sind in den geeigneten Währungen auf Grund der Paritäten zu errechnen, die bei der vorhergehenden Errechnung des Gesamtbetrages der zu transferierenden Zahlungen zugrunde gelegt worden sind. Jedoch sind bei der Berechnung der für die ersten beiden jährlich zu transferierenden Zahlungen die Paritäten zugrunde zu legen, die am Tage der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gelten.

(ii) Als Parität zwischen einer geeigneten Währung und dem US-Dollar im Sinne dieses Übereinkommens gilt die vom Internationalen Währungsfonds an dem betreffenden Stichtag bekanntgegebene Parität. Soweit eine solche Parität nicht vorhanden ist, wird die am Stichtag geltende amtliche US-Dollar-Parität in dem betreffenden Lande oder eine nach dem gesetzlichen Goldfeingehalt der betreffenden Währung errechnete Parität und die vom Internationalen Währungsfonds bekanntgegebene Parität zwischen Gold und US-Dollar zugrunde gelegt.

(e) Soweit es für die Regelung der Schulden gegenüber Gläubigern mit Sitz in Luxemburg, Norwegen und Portugal und, im Falle der für das dritte Jahr dieses Zeitraums zu transferierenden Zahlungen, mit Sitz in Dänemark erforderlich ist, trägt die türkische Regierung dafür Sorge, daß in den ersten drei Jahren dieses Zeitraums an jedes dieser Gläubigerländer jährlich die Summe transferiert wird, die insgesamt 2% des Gesamtbetrages der jährlich für das betreffende Jahr zu transferierenden Zahlungen darstellt.

(f) In den übrigen sechs Jahren dieses Zeitraums beträgt die jährlich zu transferierende Zahlung an jedes Gläubigerland nacheinander ein Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel, die Hälfte und den Rest des Gesamtbetrages der an dieses Land am 31. Dezember des Jahres zu transferierenden Zahlungen, das dem Jahr vorhergeht, in welchem der betreffende jährliche Transfer erfolgt.

(g) Die türkische Regierung bewirkt jede jährlich zu transferierende Zahlung gemäß den in Artikel 8 Buchstabe (a) vorgesehenen Listen in vier gleichen Teilzahlungen jeweils am 30. Juni, am 30. September, am 31. Dezember und am 31. März jedes Jahres, mit der Maßgabe, daß

(i) im ersten Jahr die Teilzahlungen spätestens jeweils am 31. Juli, am 31. Oktober, am 31. Dezember 1959 und am 31. März 1960 transferiert werden und daß

(ii) der nach diesem Buchstaben zu transferierende Betrag um den in der Türkei auf Grund des Artikels 9 verwendeten Gegenwert der Summe gekürzt wird, die in dem betreffenden Jahr hätte transferiert werden müssen.

Artikel 8

DURCHFÜHRUNG DES TRANSFERPLANS

Art. 8

(a) Die zuständigen türkischen Behörden stellen periodisch im Einvernehmen mit der zuständigen Institution jedes Gläubigerlandes eine Liste auf, in der die Gläubiger in diesem Lande angegeben werden, an welche die zuständige Institution der Türkei den Transfer zu bewirken hat.

(b) Die in Buchstabe (a) erwähnten Listen sind in der von der türkischen Regierung und der Vertragspartei in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzten Reihenfolge aufzustellen, wobei den Vorrang jeder Gläubiger erhält, dessen Forderungen insgesamt einen im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzten Betrag nicht übersteigen. Die Reihenfolge kann später im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden.

(c) Um den Transfer an die gemäß den vorgenannten Buchstaben in den Listen angegebenen Gläubiger durchzuführen, übersendet die zuständige Institution der Türkei über die zuständige Institution des betreffenden Gläubigerlandes eine für jeden der genannten Gläubiger ausgestellte Zahlungsanweisung unter Berücksichtigung des Artikels 10 und entsprechend der nach den Buchstaben (c) und (d) des Artikels 5 erfolgten Notifizierung.

Artikel 9

VERWENDUNG DER MITTEL IN DER TÜRKEI

Art. 9

(a) Der Gläubiger kann eine zu transferierende Zahlung, die ihm geschuldet wird, ganz oder teilweise in türkischer Währung verwenden, um in der Türkei für eigene Rechnung Investitionen vorzunehmen oder sonstige Ausgaben zu machen, sofern er von den türkischen Behörden dazu ordnungsgemäß ermächtigt worden ist, und gegebenenfalls vorbehaltlich der Devisenvorschriften des beteiligten Gläubigerlandes.

(b) Die zu transferierende Zahlung wird, soweit sie nach Buchstabe (a) verwendet werden soll, in türkische Währung zu dem Kurs rekonvertiert, der am Tage der Rekonvertierung für gleichartige, in Form von Deviseneingängen erfolgende Transaktionen in der Türkei tatsächlich gilt.

Artikel 10

VERZUGSZINSEN

Art. 10

(a) Die türkische Regierung zahlt den Gläubigern Verzugszinsen in Höhe von jährlich 3% für jede zu transferierende Zahlung, sofern diese Zahlung nicht nach Artikel 9 in der Türkei verwendet worden ist.

(b) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben (a) werden keine Verzugszinsen gezahlt, wenn der Schuldner sich nach den Bestimmungen des betreffenden von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigten Vertrages verpflichtet hat, an den Gläubiger vom Fälligkeitstage der Zahlung an bis zur Durchführung des Transfers Zinsen (in diesem Übereinkommen “vertragliche Verzugszinsen” genannt) zu zahlen. Die an die Zentralbank der Türkischen Republik gezahlten vertraglichen Verzugszinsen

(i) werden gemäß den in Artikel 5 Buchstabe (a) (iii) aufgestellten Grundsätzen errechnet und an den betreffenden Gläubiger gemäß Artikel 5 und den in Artikel 6 Buchstabe (a) (ii) aufgestellten Grundsätzen überwiesen und

(ii) gelten als Verzugszinsen im Sinne des nach den Buchstaben (d) und (e) durchzuführenden Transfers.

(c) Die Verzugszinsen sind vom Tage der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder vom Tage der Fälligkeit der Zahlung an, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, bis zur Durchführung des Transfers der Zahlung oder bis zur Verwendung nach Artikel 9 zu zahlen. Die Verzugszinsen werden in der geeigneten Währung ermittelt und transferiert.

(d) Vorbehaltlich des Buchstaben (e) werden die Verzugszinsen an den betreffenden Gläubiger am 31. Dezember eines jeden Jahres gezahlt und überwiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß bei dem Transfer jeder Zahlung, auf die sich diese Zinsen beziehen, die restlichen hiefür zu zahlenden Verzugszinsen gleichzeitig transferiert werden.

(e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben (d) können die nach dem erwähnten Buchstaben am 31. Dezember 1959 fälligen Verzugszinsen für die zu transferierenden Zahlungen später transferiert werden; der Transfer muß jedoch so bald wie möglich und jedenfalls vor dem 1. Jänner 1961 erfolgen. Sollten die Verzugszinsen nach dem 31. Dezember 1959 transferiert werden, so wird der Gesamtbetrag der bis zu diesem Tage gemäß Buchstabe (c) zahlbaren Zinsen gleichzeitig gezahlt und transferiert.

Artikel 11

FRÜHERE TILGUNGSABKOMMEN

Art. 11

(a) Die zu einem früheren Zeitpunkt von der türkischen Regierung mit einer anderen Vertragspartei abgeschlossenen zweiseitigen Abkommen betreffend die Tilgung der türkischen Außenhandelsschulden sowie die darauf bezüglichen Bestimmungen sonstiger zwischen der türkischen Regierung und jeder anderen Vertragspartei abgeschlossener Abkommen sind vom Tage der Unterzeichnung dieses Übereinkommens an nicht mehr anwendbar und sind mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens durch zweiseitige Abkommen aufzuheben, die gemäß Artikel 13 abgeschlossen werden.

(b) Bei Aufhebung der erwähnten Abkommen oder Bestimmungen vereinbaren die beteiligten Parteien, daß bezüglich aller Konten, die auf den Namen der Zentralbank der Türkischen Republik von der zuständigen Institution des Gläubigerlandes auf Grund der erwähnten zweiseitigen Abkommen oder Bestimmungen eröffnet werden,

(i) die der Zentralbank der Türkischen Republik vor dem 5. August 1958 gutgeschriebenen Beträge gemäß dem betreffenden zweiseitigen Abkommen oder gemäß den betreffenden Bestimmungen zu verwenden sind und

(ii) die der erwähnten Zentralbank nach diesem Tage gutgeschriebenen Beträge dieser Zentralbank zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 12

ZENTRALBANK DER TÜRKISCHEN REPUBLIK

Art. 12

Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens handelt die Zentralbank der Türkischen Republik als Vertreterin der türkischen Regierung und übernimmt in keinem Fall irgendwelche Verpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens.

Artikel 13

ZWEISEITIGE ABKOMMEN

Art. 13

(a) Die türkische Regierung schließt mit jeder der anderen Vertragsparteien zweiseitige Abkommen über die technischen Einzelheiten der Durchführung dieses Übereinkommens. In diese zweiseitigen Abkommen sind auch Bestimmungen über die Aufhebung aller früheren Tilgungsabkommen und aller damit zusammenhängenden Bestimmungen nach Artikel 11 dieses Übereinkommens aufzunehmen.

(b) Die zweiseitigen Abkommen müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar sein. Sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die Bestimmungen eines zweiseitigen Abkommens nicht miteinander vereinbar, so gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens vor. Jedoch gelten nicht als unvereinbar mit diesem Übereinkommen die Bestimmungen des zweiseitigen Abkommens zwischen der türkischen und der italienischen Regierung, die mit den besonderen Vorschriften zusammenhängen, die von den italienischen Behörden vorgesehen sind, um dieses Übereinkommen auf die Gläubiger mit Sitz in Italien anzuwenden, und die dadurch bestimmt sind, daß gegebenenfalls an die Stelle dieser Gläubiger eine Institution tritt, die von diesen Behörden in dem zweiseitigen Abkommen bezeichnet wird.

Artikel 14

AUSTAUSCH VON AUSKÜNFTEN

Art. 14

(a) Die Vertragsparteien tauschen untereinander den Wortlaut der zweiseitigen Abkommen sowie alle Auskünfte aus, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. Diese Auskünfte umfassen insbesondere

(i) so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem 1. Jänner 1961 zu fertigende Aufstellungen über die Gesamtbeträge der am 5. August 1958 und bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens zu transferierenden Zahlungen,

(ii) zu Beginn jedes folgenden Kalenderjahres zu fertigende Aufstellungen über die Gesamtbeträge der am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres zu transferierenden Zahlungen,

(iii) zu Beginn jedes folgenden Kalenderjahres zu fertigende Aufstellungen über den Gesamtbetrag der zu transferierenden Zahlungen, deren Gegenwert in der Türkei im vorhergehenden Jahr nach Artikel 9 verwendet worden ist, unter gleichzeitiger Angabe des Betrages, der im vorhergehenden Jahr transferiert worden wäre, aber vorher nach Artikel 9 verwendet worden ist,

(iv) zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu fertigende Aufstellungen über die Gesamtbeträge der im vorhergehenden Jahr transferierten Zahlungen auf die Hauptsumme der Schulden, die Verzugszinsen und die vertraglichen Verzugszinsen.

(b) Die in den Aufstellungen gemäß Buchstabe (a) ausgewiesenen Beträge sind für jedes Gläubigerland in den geeigneten Währungen sowie in US-Dollar, die auf Grund der in Artikel 7 Buchstabe (d) bezeichneten Parität zu berechnen sind, auszudrücken.

(c) Die in Buchstabe (a) (i) und (ii) vorgesehenen Aufstellungen sind in erster Linie von der durch die türkische Regierung bezeichneten zuständigen Institution zur Nachprüfung bei der hiefür von jeder durch die andere Vertragspartei bezeichneten zuständigen Institution einzureichen, welche die zuständige türkische Institution über die Ergebnisse ihrer Nachprüfung unterrichtet. Die in Buchstabe (a) (iii) und (iv) vorgesehenen Aufstellungen dienen zur Abstimmung zwischen der von der türkischen Regierung bezeichneten zuständigen Institution und der zuständigen Institution, die hiefür von der jeweiligen anderen Vertragspartei bezeichnet wird.

(d) Die beteiligten Vertragsparteien teilen der Organisation den Wortlaut der zweiseitigen Abkommen mit. Das gleiche gilt für die auf Grund des Buchstaben (a) gefertigten Aufstellungen, die nach Buchstabe (c) geprüft beziehungsweise verglichen sind. Diese Vertragsparteien ersuchen die Organisation, den erwähnten Wortlaut und die Aufstellungen den übrigen Vertragsparteien und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen.

Artikel 15

EINBERUFUNG EINER KONFERENZ

Art. 15

Die Regierung jeder Vertragspartei oder der Vereinigten Staaten von Amerika kann eine Konferenz einberufen, wobei jede dieser Regierungen zur Entsendung von Vertretern einzuladen ist. In dieser Einladung ist anzugeben, zu welchem Zweck und aus welchen Gründen die Konferenz einberufen wird.

Artikel 16

RATIFIZIERUNG, INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN

Art. 16

(a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Vertragsparteien leiten innerhalb von sechs Monaten das für die Ratifizierung erforderliche verfassungsmäßige Verfahren ein.

(b) Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der allen Unterzeichnern die Hinterlegung notifiziert.

(c) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald alle Unterzeichner die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

(d) Dieses Übereinkommen tritt für eine Vertragspartei außer Kraft, sobald keine Zahlung mehr an einen Gläubiger mit Sitz im Lande der Vertragspartei zu transferieren ist und keine Schuld mehr gegenüber einem Gläubiger besteht, die auf Grund dieses Übereinkommens zu erfüllen ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN ZU PARIS, am elften Mai neunzehnhundertneunundfünfzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in zwei Ausfertigungen, von denen eine bei der türkischen Regierung und die andere bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt wird; dieser übermittelt allen übrigen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.

(Übersetzung)

ANHANG I

VERTEILUNG DER ERSTEN BEIDEN JÄHRLICH ZU TRANSFERIERENDEN ZAHLUNGEN

Anl. 1

In 1000 US-Dollar.

1. Jahr 2. Jahr
Jährlich zu transferierende Zahlungen 15.000 20.000
Gläubigerländer, denen gegenüber die Begleichung gemäß Artikel 7 (*) Buchstabe (e) stattfindet
Luxemburg 125 194
Norwegen 43 -
Portugal 132 206
300 400
Rest 14.700 19.600
Sonstige Gläubigerländer % der jährl. zu transferierenden Zahlung zu verteilende Beträge zu verteilende Beträge
Deutschland 22.635 3.327 4.436
Österreich 2.077 305 407
Belgien 5.373 791 1.054
Frankreich 8.732 1.284 1.711
Italien 7.175 1.055 1.406
Niederlande 4.321 635 847
Vereinigtes Königreich 28.294 4.159 5.546
Schweden 2.111 310 414
Schweiz 1.261 185 247
Vereinigte Staaten von Amerika 18.021 2.649 3.532
100.000 14.700 19.600

____________________________________________

(*) Dänemark wird an der Verteilung der dritten jährlich zu transferierenden Zahlung beteiligt.

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DIE VORLÄUFIGE ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER HANDELSSCHULDEN VON PERSONEN MIT SITZ IN DER TÜRKEI

Anl. 2

Die Unterzeichner des heute unterzeichneten Übereinkommens über Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei (nachstehend als “Schuldenübereinkommen” bezeichnet) -

In dem Wunsche, das Schuldenübereinkommen unverzüglich anzuwenden,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 4 wenden die Parteien dieses Protokolls das Schuldenübereinkommen vorläufig so an, als ob das erwähnte Übereinkommen am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft getreten wäre.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 4 wenden die türkische Regierung und jede andere Partei dieses Protokolls vorläufig kein zweiseitiges Abkommen mehr an, das vorher zwischen diesen Parteien über die Tilgung der türkischen Außenhandelsschulden geschlossen wurde, sowie keine darauf bezüglichen Bestimmungen sonstiger zwischen ihnen geschlossener Abkommen, als ob das betreffende zweiseitige Abkommen oder die betreffende Bestimmung am Tage der Unterzeichnung des Schuldenübereinkommens mit der in Artikel 11 Buchstabe (b) des genannten Übereinkommens vorgesehenen Wirkung aufgehoben worden wäre.

3. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 4 tritt dieses Protokoll am heutigen Tage in Kraft; es tritt mit Inkrafttreten des Schuldenübereinkommens außer Kraft.

4. Erklärt eine Partei dieses Protokolls bei der Unterzeichnung, daß das Schuldenübereinkommen für sie nur vorbehaltlich der Ratifizierung gemäß ihrer Verfassung Anwendung finden kann,

(i) so tritt dieses Protokoll für die betreffende Partei mit Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde nach Artikel 16 des Schuldenübereinkommens in Kraft und

(ii) werden die Bestimmungen des Schuldenübereinkommens auf diese Partei vorläufig angewandt, als ob das Übereinkommen an dem in Buchstabe (i) vorgesehenen Tag in Kraft getreten wäre.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN ZU PARIS, am elften Mai neunzehnhundertneunundfünfzig, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in zwei Ausfertigungen, von denen eine bei der türkischen Regierung und die andere bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt wird; dieser übermittelt allen übriger Unterzeichnern dieses Protokolls beglaubigte Abschriften.