Im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlage I bedeuten:
1. “zweiseitiges Abkommen”: ein nach Artikel 13 geschlossenes Abkommen;
2. “jährlich zu transferierende Zahlung”: den in Artikel 7 Buchstabe (a) bezeichneten Transfer;
3. “Gläubiger”: die in Artikel 3 Buchstabe (a) bezeichnete Person;
4. “Schuldner”: die in Artikel 3 Buchstabe (a) bezeichnete Person;
5. “Schuld”: jede in Artikel 3 bezeichnete Schuld, die nach diesem Übereinkommen zurückgezahlt wird;
6. “Schuld gegenüber Gläubigern in den Vereinigten Staaten von Amerika”: eine Schuld irgendeiner der in Artikel 3 bezeichneten Kategorien, soweit die Schuld gegenüber einer Person mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika besteht;
7. “ordnungsgemäß von den türkischen Behörden genehmigt”: nach den türkischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften von den zuständigen türkischen Behörden in dem Sinne genehmigt, wie sie von diesen Behörden ausgelegt wurden, als die entsprechende Genehmigung oder Lizenz erteilt wurde;
8. “zuständige Institution” einer Vertragspartei: die Zentralbank oder eine andere Institution, die für die Zwecke dieses Übereinkommens in einem zweiseitigen Abkommen bezeichnet wird;
9. “Verzugszinsen”: die in Artikel 10 Buchstabe (a) bezeichneten Zinsen;
10. “vertragliche Verzugszinsen”: die Artikel 10 Buchstabe (b) bezeichneten Zinsen;
11. “geeignete Währung”: die in Artikel 5 Buchstabe (d) bezeichnete Währung;
12. “Gesamtbetrag der jährlich zu transferierenden Zahlungen”: die in Artikel 7 Buchstabe (b) bezeichneten Zahlungen;
13. “Parität”: die in Artikel 7 Buchstabe (d) bezeichnete Parität;
14. “Gläubigerland” ein Land außer der Türkischen Republik, dessen Regierung Partei dieses Übereinkommens ist, einschließlich aller Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen die betreffende Partei verantwortlich ist, “sämtliche Gläubigerländer”: die Länder aller Vertragsparteien mit Ausnahme der türkischen Regierung, jedoch einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika;
15. “Tilgungsplan”: die in diesem Übereinkommen getroffenen Regelungen;
16. “zu transferierende Zahlung”: eine Zahlung in geeigneter Währung, deren Transfer die türkische Regierung nach Artikel 6 vorzunehmen hat, soweit dieser Transfer noch nicht erfolgt ist;
jedoch umfaßt dieser Ausdruck auch jede Zahlung, deren Gegenwert nach Artikel 9 in der Türkei verwendet worden ist; bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie nach Artikel 8 hätte transferiert werden müssen;
17. der Ausdruck “31. Dezember”, als Stichtag verwendet, bezieht sich auf den Kontostand bei Geschäftsschluß an diesem Tage.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise