(a) Die türkische Regierung schließt mit jeder der anderen Vertragsparteien zweiseitige Abkommen über die technischen Einzelheiten der Durchführung dieses Übereinkommens. In diese zweiseitigen Abkommen sind auch Bestimmungen über die Aufhebung aller früheren Tilgungsabkommen und aller damit zusammenhängenden Bestimmungen nach Artikel 11 dieses Übereinkommens aufzunehmen.
(b) Die zweiseitigen Abkommen müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar sein. Sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die Bestimmungen eines zweiseitigen Abkommens nicht miteinander vereinbar, so gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens vor. Jedoch gelten nicht als unvereinbar mit diesem Übereinkommen die Bestimmungen des zweiseitigen Abkommens zwischen der türkischen und der italienischen Regierung, die mit den besonderen Vorschriften zusammenhängen, die von den italienischen Behörden vorgesehen sind, um dieses Übereinkommen auf die Gläubiger mit Sitz in Italien anzuwenden, und die dadurch bestimmt sind, daß gegebenenfalls an die Stelle dieser Gläubiger eine Institution tritt, die von diesen Behörden in dem zweiseitigen Abkommen bezeichnet wird.
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