(a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Vertragsparteien leiten innerhalb von sechs Monaten das für die Ratifizierung erforderliche verfassungsmäßige Verfahren ein.
(b) Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der allen Unterzeichnern die Hinterlegung notifiziert.
(c) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald alle Unterzeichner die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
(d) Dieses Übereinkommen tritt für eine Vertragspartei außer Kraft, sobald keine Zahlung mehr an einen Gläubiger mit Sitz im Lande der Vertragspartei zu transferieren ist und keine Schuld mehr gegenüber einem Gläubiger besteht, die auf Grund dieses Übereinkommens zu erfüllen ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN ZU PARIS, am elften Mai neunzehnhundertneunundfünfzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in zwei Ausfertigungen, von denen eine bei der türkischen Regierung und die andere bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt wird; dieser übermittelt allen übrigen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.
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