Vorwort
Art. 1
ERSTER ABSCHNITT
Konkursverfahren
Artikel 1
Art. 1
Wird in einem Vertragsstaat, dessen Gerichte nach diesem Vertrag zuständig sind, das Konkursverfahren eröffnet, so erstrecken sich die Wirkungen des Konkurses nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates.
Artikel 2
Art. 2
(1) Für die Eröffnung des Konkursverfahrens sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Gemeinschuldner den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Betätigung hat.
(2) Hat der Gemeinschuldner einen solchen Mittelpunkt nicht in einem der Vertragsstaaten, so sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 eine Zuständigkeit für die Gerichte der Vertragsstaaten nicht gegeben, so sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Gemeinschuldner eine Niederlassung hat. Diese Zuständigkeit wird in dem anderen Vertragsstaat jedoch nicht anerkannt, wenn dieser einem zwischenstaatlichen Abkommen angehört, das die Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorsieht. Die Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaates ist jedoch anzuerkennen, wenn auch die Gerichte des dritten Staates nur wegen einer Niederlassung des Gemeinschuldners zuständig sind und wenn in diesem Staat ein Konkurs- oder ein diesem gleichgestelltes Verfahren noch nicht eröffnet ist.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Anknüpfungen beziehen sich für die Eröffnung des Konkursverfahrens über einen Nachlaß auf den Erblasser, für die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft auf den verstorbenen Ehegatten.
Artikel 3
Art. 3
(1) Sind die Gerichte beider Vertragsstaaten nach Artikel 2 zuständig und hat das Gericht eines der Vertragsstaaten den Konkurs eröffnet, so dürfen die Gerichte des anderen Vertragsstaates, solange dieses Konkursverfahren anhängig ist, ein solches Verfahren über das vom Konkurs erfaßte Vermögen des Schuldners weder einleiten noch ein später eingeleitetes Verfahren fortsetzen.
(2) Hat das Gericht eines Vertragsstaates seine Zuständigkeit für die Eröffnung des Konkursverfahrens auf rechtliche Erwägungen oder tatsächliche Feststellungen gestützt, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 2 für die Gerichte dieses Staates ergibt, so sind die Gerichte des anderen Vertragsstaates bei der Prüfung, ob die Gerichte des ersten Staates nach Artikel 2 zuständig sind, an diese Erwägungen oder Feststellungen der Entscheidung gebunden.
(3) Hat ein Gericht eines Vertragsstaates die Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt, weil nach Artikel 2 die Gerichte des anderen Vertragsstaates zuständig seien, und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, so darf ein Gericht des anderen Vertragsstaates die Eröffnung eines Konkursverfahrens nicht ablehnen, weil die Gerichte des ersten Staates nach Artikel 2 zuständig seien.
Artikel 4
Art. 4
Die Voraussetzungen der Konkurseröffnung, das Konkursverfahren sowie die Wirkungen des Konkurses sind, wenn das Konkursverfahren von einem Gericht eines Vertragsstaates eröffnet worden ist, dessen Gerichte nach Artikel 2 zuständig sind, nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
Artikel 5
Art. 5
(1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens in dem einen Vertragsstaat ist in dem anderen Vertragsstaat auf Veranlassung des Konkursgerichts bekanntzumachen, wenn anzunehmen ist, daß sich in diesem Staat eine Niederlassung, ein Sitz, ein gewöhnlicher Aufenthalt, Gläubiger oder Vermögenswerte des Gemeinschuldners befinden; in der Republik Österreich ist die Eröffnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in der Bundesrepublik Deutschland im „Bundesanzeiger“ bekanntzumachen. Ist die Eröffnung des Konkursverfahrens in dem anderen Vertragsstaat bekanntgemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekanntzumachen; entsprechendes gilt, wenn die Bekanntmachung über die Eröffnung des Konkursverfahrens auch in anderen Blättern angeordnet worden ist.
(2) Eintragungen in öffentliche Bücher und Register, die nach dem Recht des Vertragsstaates zu veranlassen sind, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, sind auf unmittelbares Ersuchen des Konkursgerichts im anderen Vertragsstaat kostenfrei vorzunehmen, es sei denn, daß Eintragungen dieser Art dort nicht durchführbar sind oder ihnen Rechtsvorschriften ausdrücklich entgegenstehen. Hat nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, ein anderes Gericht als das Konkursgericht die Eintragung zu veranlassen, so kann das Ersuchen von diesem Gericht ausgehen.
Artikel 6
Art. 6
(1) Solange nicht die Eröffnung des Konkursverfahrens in dem anderen Vertragsstaat nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 bekanntgemacht worden ist, wird ein Schuldner, der eine Niederlassung, einen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, durch Leistung auf eine zur Masse zu erfüllende Verbindlichkeit an den Gemeinschuldner befreit, es sei denn, daß der Schuldner die Eröffnung des Konkursverfahrens kannte oder kennen mußte. Er wird jedoch befreit, wenn das Geleistete der Konkursmasse zugewendet worden ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner auch eine Niederlassung, einen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragsstaat hat, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.
Artikel 7
Art. 7
In Ansehung von Rechten, die in einem Grundbuch oder in einem anderen mit öffentlichem Glauben versehenen Buch oder Register eingetragen oder in ein solches einzutragen sind, richten sich die Wirkungen von Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Buch oder Register geführt wird.
Artikel 8
Art. 8
(1) Der Masseverwalter (Konkursverwalter) hat im anderen Vertragsstaat die gleichen Befugnisse wie in dem Vertragsstaat, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.
(2) Der Masseverwalter (Konkursverwalter) ist auch berechtigt, auf Grund einer mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens das im anderen Vertragsstaat befindliche Vermögen des Gemeinschuldners im Weg der Zwangsvollstreckung zu verwerten; diese Ausfertigung ersetzt den Exekutionstitel (Vollstreckungstitel).
(3) Legen die Gesetze eines Vertragsstaates dem Masseverwalter (Konkursverwalter) in dieser Eigenschaft besondere Mitwirkungs-, Auskunfts- oder ähnliche Pflichten auf, so hat der von den Gerichten des anderen Vertragsstaates bestellte Masseverwalter (Konkursverwalter) diese Pflichten in jenem Staat zu erfüllen.
Artikel 9
Art. 9
Das Konkursgericht kann zur Ausübung der Befugnisse des Masseverwalters (Konkursverwalters) auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates einen besonderen Verwalter (besonderen Konkursverwalter) bestellen.
Artikel 10
Art. 10
(1) Zwangsmaßnahmen zur Erfassung, Sicherung und Inbesitznahme der Masse sind auf Grund eines Ersuchens des Konkursgerichts im anderen Vertragsstaat von dem Bezirksgericht (Amtsgericht) anzuordnen, in dessen Bereich die Maßnahme vorzunehmen ist. Die Anordnung kann auch von dem Masseverwalter (Konkursverwalter) unmittelbar bei diesem Gericht beantragt werden. Diesem Antrag ist eine Ausfertigung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens beizufügen.
(2) Hat der Gemeinschuldner seinen Wohnsitz, seinen Aufenthaltsort, eine Niederlassung oder eine Postanschrift im anderen Vertragsstaat, so hat die Postverwaltung dieses Staates die für den Gemeinschuldner bestimmten Sendungen dem Masseverwalter (Konkursverwalter) entweder auf dessen Antrag oder auf Grund eines Ersuchens des Konkursgerichts auszufolgen. Mit dem Antrag des Masseverwalters (Konkursverwalters) ist eine Ausfertigung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens vorzulegen; ist der Konkurs in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet worden und ist die Anordnung der Postsperre nicht bereits im Eröffnungsbeschluß enthalten, so hat der Konkursverwalter auch eine Ausfertigung der Anordnung der Postsperre vorzulegen.
(3) Um die Verhängung der Haft kann nur das Konkursgericht ersuchen. Ein solches Ersuchen ist lediglich zur Erzwingung des Offenbarungseides oder der Vorlage des Vermögensverzeichnisses (der eidesstattlichen Versicherung) zulässig.
Artikel 11
Art. 11
Richtet sich die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zur Konkursmasse danach, ob er der Zwangsvollstreckung unterliegt, so ist hierfür das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung befindet. Forderungen und andere Rechte gegen einen Dritten gelten als in dem Vertragsstaat befindlich, in dem der Dritte seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Miet- und Pachtrechte an unbeweglichen Sachen sowie für beschränkte dingliche Rechte ist der Ort maßgebend, an dem sich der belastete Vermögensgegenstand befindet.
Artikel 12
Art. 12
Gehört nach dem Recht eines Vertragsstaates das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut) einer Gütergemeinschaft zur Konkursmasse oder wird nach dem Recht eines Vertragsstaates durch die Eröffnung des Konkursverfahrens die Gütergemeinschaft aufgelöst, so gilt dies auch, wenn das Konkursverfahren von einem Gericht des anderen Vertragsstaates eröffnet wird.
Artikel 13
Art. 13
(1) Hatte der Gemeinschuldner in dem Vertragsstaat, in dem das Konkursgericht nicht seinen Sitz hat, eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen wurden, einen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so bestimmen sich nach dem Recht dieses Staates
1. der Einfluß des Konkurses auf ein von dort aus geschlossenes, nicht oder nicht vollständig erfülltes Rechtsgeschäft, es sei denn, daß die Person, mit welcher der Gemeinschuldner das Rechtsgeschäft geschlossen hat, ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragsstaat hatte, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat;
2. die konkursrechtliche Anfechtbarkeit einer von dort aus vorgenommenen Rechtshandlung, es sei denn, daß diese Rechtshandlung gegenüber einer Person vorgenommen wurde, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragsstaat hatte, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.
(2) Der Einfluß des Konkurses auf Arbeitsverhältnisse bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Arbeit gewöhnlich zu verrichten ist.
(3) Für die Wirkungen des Konkurses auf Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich die Sache befindet.
(4) Die Wirkungen des Konkurses auf Miet- und Pachtverhältnisse über eingetragene oder registrierte bewegliche Gegenstände bestimmen sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie eingetragen oder registriert sind. Das gleiche gilt für Lizenzverträge mit Bezug auf Rechte an gewerblichem Eigentum.
Artikel 14
Art. 14
Die Unterbrechung eines Rechtsstreites und die Befugnis zu seiner Aufnahme bestimmen sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Wie der Rechtsstreit aufzunehmen ist, bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Prozeßgericht seinen Sitz hat.
Artikel 15
Art. 15
Die Wirkungen des Konkurses auf eine im anderen Vertragsstaat betriebene Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach dem Recht dieses Staates.
Artikel 16
Art. 16
Für die konkursrechtliche Anfechtung des Erwerbes von Rechten an unbeweglichen Sachen, der einer Eintragung in ein Grundbuch bedarf, ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem das Grundbuch geführt wird.
Artikel 17
Art. 17
(1) Infolge der Eröffnung des Konkurses in dem einen Vertragsstaat treten für den Gemeinschuldner in dem anderen Vertragsstaat diejenigen Beschränkungen in der Ausübung eines Berufes, eines Gewerbes oder der staatsbürgerlichen Rechte sowie der gesetzlichen Befugnis, ein fremdes Vermögen zu verwalten, ein, die das Recht dieses Staates im Falle der Konkurseröffnung durch seine Gerichte vorsieht. Entsprechendes gilt für Beschränkungen, die mit der Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens eintreten.
(2) Hat eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu der Zeit, in der in dem einen Vertragsstaat der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet wird,ihren Sitz in dem anderen Vertragsstaat, so wirkt sich der Konkurs oder die Ablehnung seiner Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens auf ihren Weiterbestand so aus, wie dies das Recht dieses Staates im Falle der Konkurseröffnung durch seine Gerichte vorsieht.
Artikel 18
Art. 18
(1) Befinden sich einzelne Vermögensgegenstände oder bestimmte Vermögensmassen zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens in einem der beiden Vertragsstaaten, so beurteilt sich nach dem Recht dieses Staates, welche Aussonderungs –, Absonderungs – und sonstigen besonderen Rechte hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände oder Vermögensmassen geltend gemacht werden können; Artikel 11 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art an Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die in einem Vertragsstaat in einem Register eingetragen sind, ist das Recht dieses Staates maßgebend. Für nicht eingetragene Absonderungs- und sonstige besondere Rechte an Seeschiffen ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich das Schiff zur Zeit der Verwertung befindet. Dieses Recht bestimmt auch die Rangordnung zwischen eingetragenen Rechten der in Satz 1 bezeichneten Art einerseits und den in Satz 2 bezeichneten Rechten andererseits.
(3) Ist eine Ware von der Niederlassung des Verkäufers oder des Einkaufskommissionärs, die sich in einem Vertragsstaat befindet, versandt worden, so richtet sich das Verfolgungsrecht nach dem Recht dieses Staates. Hat der Absender keine Niederlassung, wohl aber seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat, so ist das Recht dieses Staates maßgebend.
Artikel 19
Art. 19
(1) Welche Ansprüche als Masseforderungen und welche als Konkursforderungen aus der Konkursmasse zu berichtigen sind und in welcher Reihenfolge dies zu geschehen hat, bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.
(2) Bei Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis bestimmen sich die Eigenschaft als Masse- oder Konkursforderung und ihr Rang, wenn die Arbeit gewöhnlich in einem Vertragsstaat verrichtet wurde, nach dem Recht dieses Staates; diese Bestimmung ist nicht auf Ansprüche für Arbeit anzuwenden, die zur Erhaltung, Verwaltung, Bewirtschaftung und Verwertung der Masse dient. Zur Berichtigung der Ansprüche, die nach Satz 1 dem Recht eines Vertragsstaates unterstehen, ist die Konkursmasse bis zur Höhe des Wertes des Vermögens, das sich zur Zeit der Konkurseröffnung in diesem Staat befand, vorweg heranzuziehen. Soweit dieser Teil der Konkursmasse nicht zur Berichtigung der Ansprüche, die nach Satz 1 dem Recht eines Vertragsstaates unterstehen, ausreicht, sind sie aus der übrigen Konkursmasse nach dem Recht des anderen Vertragsstaates zu berichtigen; dabei gehen die entsprechenden Ansprüche der Arbeitnehmer vor, die im anderen Vertragsstaat regelmäßig beschäftigt waren.
(3) Steuern, Zölle, Gebühren und andere öffentlich-rechtliche Ansprüche sind nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie entstanden sind, bis zur Höhe des Wertes des dort belegenen Vermögens aus der Konkursmasse vorzugsweise zu berichtigen. Wenn diese Ansprüche so nicht vollständig berichtigt werden, ist die Restforderung bei der Verteilung der übrigen Konkursmasse als nicht bevorrechtigte Konkursforderung zu behandeln; dies gilt für dem Staat oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließende Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsstrafen, Ordnungs- und Zwangsgelder sowie für ähnliche Ansprüche selbst dann nicht, wenn sie nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie entstanden sind, im Konkursverfahren geltend gemacht werden können. Artikel 36 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit bleibt unberührt.
(4) Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 sind Forderungen, die jeweils den dort bezeichneten Ansprüchen vorgehen, den beiden Teilen der Konkursmasse zuzurechnen, und zwar in dem Verhältnis, in dem der Wert des im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in einem Vertragsstaat belegenen Vermögens zum Wert des im anderen Vertragsstaat belegenen Vermögens steht.
(5) Bei der Anwendung der Absätze 2 bis 4 sind in einem dritten Staat erfaßte Massebestandteile dem Vermögen in dem Vertragsstaat zuzurechnen, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.
Artikel 20
Art. 20
(1) Die gerichtliche Zuständigkeit für einen Rechtsstreit, der die Feststellung einer streitig gebliebenen Konkursforderung zum Gegenstand hat, bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.
(2) Ist ein Rechtsstreit über diese Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits im anderen Vertragsstaat eingeleitet, so kann das Verfahren nur dort weitergeführt werden. Ist die Anerkennung der von dem Gericht des anderen Vertragsstaates gefällten Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, rechtskräftig abgelehnt worden, so kann der Rechtsstreit vor den Gerichten dieses Staates anhängig gemacht werden.
(3) Für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem die Arbeit gewöhnlich zu verrichten war.
(4) Die Zuständigkeit für Steuern, Zölle, Gebühren, Beiträge zur Sozialversicherung und andere öffentlich-rechtliche Forderungen richtet sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Vorschriften die Ansprüche beruhen.
Artikel 21
Art. 21
(1) Die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten, welche die Eigenschaft eines Anspruchs als Masseforderung oder Konkursforderung oder deren Rang zum Gegenstand haben, bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Soweit sich nach Artikel 19 diese Fragen nach dem Recht des anderen Vertragsstaates bestimmen, sind dessen Gerichte für derartige Streitigkeiten zuständig. Ist die Anerkennung der von dem Gericht des anderen Vertragsstaates gefällten Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, rechtskräftig abgelehnt worden, so kann der Rechtsstreit vor den Gerichten dieses Staates anhängig gemacht werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 den Gerichten eines Vertragsstaates eine Zuständigkeit zukommt, gilt dies auch für Verwaltungsbehörden, sofern sie nach dem Recht des Vertragsstaates, dem sie angehören, über die in Absatz 1 bezeichneten Streitigkeiten zu entscheiden haben.
Artikel 22
Art. 22
(1) Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen sind die in einem Vertragsstaat getroffenen Entscheidungen und Anordnungen in einem Konkursverfahren in dem anderen Vertragsstaat anzuerkennen, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Die Entscheidungen in Verfahren zur Feststellung streitig gebliebener Konkursforderungen und über den Rang einer Konkursforderung werden anerkannt, wenn sie rechtskräftig sind; Bescheide einer Verwaltungsbehörde, die keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen (Verwaltungsakte einer Behörde, die unanfechtbar sind) stehen einer rechtskräftigen Entscheidung gleich.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,
1. wenn die Entscheidung oder Anordnung sich auf ein Konkursverfahren bezieht, für das dieser Vertrag nicht gilt, oder
2. wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder Anordnung geltend gemacht wird, widerspricht oder
3. wenn die Rechte der Verteidigung nicht gewahrt worden sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind für Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis (aus der Konkurstabelle) sowie für Erklärungen Dritter, durch die diese neben dem Gemeinschuldner für die Erfüllung des Zwangsausgleichs (Zwangsvergleichs) Verpflichtungen übernommen haben, entsprechend anzuwenden.
Artikel 23
Art. 23
Entscheidungen, Anordnungen und die ihnen nach Artikel 22 Absatz 3 gleichgestellten Titel sind, wenn sie in dem einen Vertragsstaat vollstreckbar und in dem anderen Vertragsstaat gemäß Artikel 22 anzuerkennen sind, in diesem Staat nach seinem Recht zu vollstrecken, nachdem dort die Exekution bewilligt (die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch eine Vollstreckungsklausel ausgesprochen) ist.
Artikel 24
Art. 24
Dem Antrag auf Bewilligung der Exekution (Erteilung der in Artikel 23 bezeichneten Vollstreckungsklausel) sind die mit dem amtlichen Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung des Titels und der Nachweis beizufügen, daß dieser vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarkeit ist nachzuweisen durch die für innerstaatliche Titel vorgesehene Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel), die bei den in Artikel 22 Absatz 3 bezeichneten Titeln vom Konkursgericht anzubringen ist.
Art. 25
ZWEITER ABSCHNITT
Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren
Artikel 25
Art. 25
(1) Die Bestimmungen des Ersten Abschnittes gelten entsprechend für das Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren einschließlich der nachfolgenden vereinbarten Überwachung des Schuldners durch einen Sachwalter und der Entscheidungen des Ausgleichs- (Vergleichs-)gerichts nach Bestätigung des Ausgleichs (Vergleichs) über die mutmaßliche Höhe einer bestrittenen Forderung oder des Ausfalls einer teilweise gedeckten Forderung. Für die besonders angeordneten Verfügungsbeschränkungen, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Ausgleichs-(Vergleichs-)gericht seinen Sitz hat, bekanntzumachen sind, gelten dabei die Artikel 5 und 6 entsprechend.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten auch für das Verhältnis von Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren zueinander.
Art. 26
DRITTER ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 26
Art. 26
Auf Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen und Kreditunternehmen (Kreditinstituten), die in einem Vertragsstaat der behördlichen Aufsicht (Fachaufsicht) unterliegen, ist der Vertrag nicht anzuwenden.
Artikel 27
Art. 27
Infolge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat in dem einen Vertragsstaat treten im anderen Vertragsstaat für ein Konkurs- oder Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren oder den in einem solchen Verfahren abgeschlossenen Ausgleich (Vergleich) die Folgen ein, die das Recht dieses Staates im Fall einer Verurteilung wegen einer solchen Straftat im eigenen Staat vorsieht. Dies gilt nicht, wenn die Tat vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangen worden ist.
Artikel 28
Art. 28
Hat nach dem Recht eines Vertragsstaates eine in einem Verfahren nach der Konkurs- oder Ausgleichs-(Vergleichs-)ordnung ergangene Entscheidung die Wirkung, daß ein Antrag auf Eröffnung eines Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahrens oder ein Antrag auf Abschluß oder Bestätigung eines Zwangsausgleichs (Zwangsvergleichs) im Konkurs zurückzuweisen ist oder zurückgewiesen werden kann, so tritt diese Wirkung auch dann ein, wenn eine entsprechende Entscheidung im anderen Vertragsstaat ergangen ist.
Artikel 29
Art. 29
Unter Konkurs- oder Ausgleichsgericht im Sinne dieses Vertrages ist auch der österreichische Konkurs- oder Ausgleichskommissär zu verstehen.
Art. 30
VIERTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 30
Art. 30
(1) Dieser Vertrag ist auf Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-) verfahren anzuwenden, deren Eröffnung nach seinem Inkrafttreten beantragt worden ist. Für einen von Amts wegen eröffneten Konkurs ist der Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Ausgleichs- (Vergleichs-)verfahrens maßgebend.
(2) Die im Artikel 28 bezeichnete Wirkung tritt nur dann ein, wenn die Entscheidung im früheren Verfahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen ist.
(3) Die Bestimmungen des Vertrages über die Anfechtung von Rechtshandlungen sind nur dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung nach seinem Inkrafttreten vorgenommen wurde.
Artikel 31
Art. 31
(1) Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen aus anderen Verträgen, die einen der Vertragsstaaten oder beide im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gegenüber dritten Staaten treffen. Unberührt bleiben auch die Verpflichtungen aus einem später in Kraft tretenden Vertrag, sofern ein Vertragsstaat diesen anderen Vertrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages bereits ratifiziert hat.
(2) Die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichs-(Vergleichs-) verfahrens in einem der beiden Vertragsstaaten berührt nicht den Fortgang eines im anderen Vertragsstaat bereits anhängigen seerechtlichen oder binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens.
Artikel 32
Art. 32
Schwierigkeiten bei der Auslegung oder der Anwendung dieses Vertrages, die zwischen den beiden Vertragsstaaten entstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg beizulegen.
Artikel 33
Art. 33
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 34
Art. 34
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.
(3) Jeder der beiden Vertragsstaaten kann den Vertrag durch eine auf diplomatischem Weg zu übermittelnde schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Staat notifiziert worden ist. Auf Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren, die in diesem Zeitpunkt bereits eröffnet sind, sind die Bestimmungen dieses Vertrages weiterhin anzuwenden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien, am 25. Mai 1979 in zwei Urschriften.