DRITTER ABSCHNITT
Auf Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen und Kreditunternehmen (Kreditinstituten), die in einem Vertragsstaat der behördlichen Aufsicht (Fachaufsicht) unterliegen, ist der Vertrag nicht anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise