BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)Art. 33

Art. 33

In Kraft seit 01. Juli 1985
Up-to-date

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Rückverweise