BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)Art. 23

Art. 23

In Kraft seit 01. Juli 1985
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Entscheidungen, Anordnungen und die ihnen nach Artikel 22 Absatz 3 gleichgestellten Titel sind, wenn sie in dem einen Vertragsstaat vollstreckbar und in dem anderen Vertragsstaat gemäß Artikel 22 anzuerkennen sind, in diesem Staat nach seinem Recht zu vollstrecken, nachdem dort die Exekution bewilligt (die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch eine Vollstreckungsklausel ausgesprochen) ist.

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