BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation)

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation)

In Kraft seit 09. März 1994
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Staatsangehörigen jedes der Vertragschließenden Teile haben auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Vertragschließenden Teiles auftreten; unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind sie von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die zur Zustellung an Personen auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden Teile bestimmt sind, werden auf diplomatischem Wege übersendet.

(2) Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen über die Zustellung dieser Schriftstücke werden auf diplomatischem Wege zurückgesendet.

(3) Zusätzliche Mitteilungen betreffend die Zustellung der Schriftstücke werden in der in Absatz 1 angeführten Weise übersendet.

(4) Die Schreiben zur Übermittlung dieser Schriftstücke sowie die gemäß Absatz 3 vom ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte werden entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.

Artikel 3

Art. 3

(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen werden durch die Gerichte des ersuchten Staates erledigt; diese Ersuchen und die Erledigungsakten werden auf diplomatischem Wege übersendet.

(2) Zusätzliche Mitteilungen betreffend die Rechtshilfeersuchen werden ebenfalls auf diplomatischem Wege übersendet.

(3) Die Schreiben zur Übermittlung der Rechtshilfeersuchen und die gemäß Absatz 2 vom ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte werden entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.

Artikel 4

Art. 4

Die in Artikel 3 Absatz 3 und in Artikel 10 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten Übersetzungen sind von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem amtlichen oder beeideten Dolmetsch eines der Vertragschließenden Teile zu beglaubigen.

Artikel 5

Art. 5

Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen über die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigungsakten zu Rechtshilfeersuchen sind in deutscher oder russischer Sprache zu verfassen; sind sie in einer anderen Sprache verfaßt, so müssen sie mit einer Übersetzung in eine der genannten Sprachen versehen sein.

Artikel 6

Art. 6

Jeder der Vertragschließenden Teile ist berechtigt, gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter und ohne Anwendung von Zwang an seine eigene Staatsangehörigen, die sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles aufhalten, unmittelbar zustellen zu lassen.

Artikel 7

Art. 7

Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen findet ein Ersatz von Gebühren oder Auslagen nicht statt.

Artikel 8

Art. 8

Juristische Personen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz auf dem Gebiet eines der Vertragschließenden Teile haben, werden für die Anwendung der Artikel 17 bis 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 als Angehörige des betreffenden Vertragschließenden Teiles behandelt.

Artikel 9

Art. 9

(1) Anträge auf Vollstreckung einer Kostenentscheidung (Artikel 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954) werden auf diplomatischem Wege übermittelt.

(2) Die in Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzungen sind von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem amtlichen oder beeideten Dolmetsch eines der Vertragschließenden Teile zu beglaubigen.

(3) Die Erklärung der zuständigen Behörde, daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten Justizverwaltungsbehörde des ersuchenden Staates nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954.

Artikel 10

Art. 10

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Abkommen vom 19. September 1924 über Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sowie der Notenwechsel dazu vom 6. April 1927 außer Kraft.

Artikel 11

Art. 11

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Moskau auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 12

Art. 12

Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch an den anderen Vertragschließenden Teil gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

Artikel 13

Art. 13

Die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den Vertragschließenden Teilen entstehen könnten, sind auf diplomatischem Wege zu bereinigen.

Zu URKUND dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließenden Teile dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 11. März 1970 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind.