Jeder der Vertragschließenden Teile ist berechtigt, gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter und ohne Anwendung von Zwang an seine eigene Staatsangehörigen, die sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles aufhalten, unmittelbar zustellen zu lassen.
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