Die in Artikel 3 Absatz 3 und in Artikel 10 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten Übersetzungen sind von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem amtlichen oder beeideten Dolmetsch eines der Vertragschließenden Teile zu beglaubigen.
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