(1) Anträge auf Vollstreckung einer Kostenentscheidung (Artikel 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954) werden auf diplomatischem Wege übermittelt.
(2) Die in Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzungen sind von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem amtlichen oder beeideten Dolmetsch eines der Vertragschließenden Teile zu beglaubigen.
(3) Die Erklärung der zuständigen Behörde, daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten Justizverwaltungsbehörde des ersuchenden Staates nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954.
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